Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1238.  Der  Dienstberechtigte  ist  verpflichtet,  dem  Dienstleistenden  die  Gegenleistung,
und  zwar  wenn  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  oder  üblich  oder  nach  den  Umständen  anzunehmen
  ist,  erst  nach  der  Dienstleistung  zu  entrichten.

*  1239.  Der  Dienstberechtigte  ist  verpflichtet,  die  Gegenleistung  zu  entrichten,  selbst
wenn  er  von  den  Diensten  keinen  Gebrauch  macht,  vorausgesetzt  daß  der  Dienstleistende  zu
den  Diensten  bereit  war.  Der  Dienstberechtigte  kann  einen  verhältnißmäßigen  Abzug  machen,
wenn  der  Dienstleistende  dadurch,  daß  er  die  Dienste  nicht  geleistet,  Etwas  erspart  oder  anderweit
  Etwas  durch  Dienstleistungen  erworben  hat,  was  er  außerdem  nicht  erworben  haben  würde.

#  1240.  Den  Aufwand,  welchen  die  Dienstleistung  mit  sich  bringt,  hat  der  Dienstleistende
  zu  bestreiten,  aussenommen  wenn  etwas  Anderes  bestimmt  oder  üblich  oder  nach  den
Umständen  anzunehmen  ist.

*  1241.  Der  Dienstberechtigte  kann  vor  der  Zeit  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn
dem  Dienstleistenden  Untreue  oder  grobe  Fahrlässigkeit  bei  dem  Dienste  zur  Last  fällt,  oder
wenn  derselbe  die  zu  dem  Dienste  nöthige  Befähigung  oder  Geschicklichkeit  verliert,  oder  wenn

er  sich  durch  strafbare  oder  unsittliche  Handlungen  des  Vertrauens  des  Dienstberechtigten  unwürdig
  macht.

1242.  Der  Dienstleistende  kann  vor  der  Zeit  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn  der
Dienstberechtigte,  der  an  ihn  ergangenen  Mahnung  ungeachtet,  die  fällige  Gegenleistung  nicht
entrichtet.

XI.  Verdingungsvertrag.

1243.  Durch  den  Verdingungsvertrag  verpflichtet  sich  der  Eine  dem  Anderen  auf
dessen  Bestellung  zu  Ausführung  eines  Werkes,  zu  Herstellung  einer  Sache  oder  zu  Vollbringung
  eines  Unternehmens,  gegen  eine  Gegenleistung.  Soweit  nicht  etwas  Anderes  bestimmt

  ist,  finden  die  Vorschriften  über  den  Dienstvertrag  auf  den  Verdingungsvertrag  Anwendung.


1244.  Der  Uebernehmer  hat  die  Bestellung  vertragsgemäß  auszuführen.  Er  ist,
wenn  die  Verarbeitung  eines  Stoffes  verabredet  ist,  zur  Lieferung  desselben  nicht  verbunden.
Hat  er  sich  verpflichtet,  den  Stoff  zu  liefern,  so  ist  der  Vertrag  als  Kauf  zu  betrachten.  Doch
ist  es  ein  Verdingungsvertrag,  wenn  bei  Baunnternehmungen  der  Uebernehmer  den  Stoff,
der  Besteller  Grund  und  Boden  hergiebt,  oder  wenn  dem  Uebernehmer  gestattet  ist,  an  der
Stelle  des  ihm  gelieferten  Stoffes  anderen  Stoff  von  gleicher  Gattung  und  Güte  zu  verwenden;

  der  Uebernehmer  erwirbt  in  dem  letzteren  Falle  den  ihm  gelieferten  Stoff,  wenn  er  anderen
  verwendet.

*1245.  Ist  der  Uebernehmer,  welcher  nach  einer  Vorschrift  oder  nach  einem  Plane  zu
arbeiten  hatte,  davon  abgewichen,  so  kann  er,  in  Ermangelung  einer  Genehmigung  des  Be-