(366 )
J 13. Prüfungscandidaten, welche bei der mit ihnen angestellten Prüfung sich so unge-
nügend vorbereitet erwiesen haben, daß ihnen eine Censur nicht hat ertheilt werden können und
die daher zurückzuweisen gewesen sind, dürfen zu einer anderweiten Prüfung erst an dem nächst-
folgenden regelmäßigen Prüfungstermine (§ 5) zugelassen werden und haben sich dazu vor-
schriftmäßig (§& 6) anzumelden.
14. Die Prüfungsgebühren betragen mit Einschluß des zu dem Zeugnisse & 11 zu
verwendenden Stempels und der Kosten für das gesammte zur Prüfung erforderliche Material
Vier Thaler 14 Ngr. —.
Dieselben sind vor der Prüfung
a) in Dresden an die Canzlei der Thierarzneischule,
b) in Leipzig und Zwickau an die Canzleien der dortigen Kreisdirectionen unter Vor-
weis der Vorladung zur Prüfung zu entrichten.
Ohne vorgängige Entrichtung der Gebühren kann die Zulassung zur Prüfung nicht statt-
finden. Die Gebühren sind verfallen, auch wenn der Prüfungsbewerber die Prüfung nicht
besteht.
#15. Wie und wo Hufschmiede die zum Bestehen der gesetzlichen Prüfung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten sich aneignen wollen, bleibt dem Ermessen der Einzelnen überlassen.
Es wird jedoch das Ministerium des Innern auch ferner dafür Sorge tragen, daß die Namen
solcher Schmiede, welche sich als besonders geschickte Hufbeschläger bewährt haben und bei welchen
daher die erforderliche Fertigkeit im Hufbeschlage am sichersten zu erlernen ist, in geeigneter
Weise zur öffentlichen Kenntniß gelangen.
In den dieserhalb von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden Verzeichnissen werden insbeson-
dere Diejenigen namhaft gemacht werden, welche bei der § 11 gedachten Prüfung die erste
Censur oder auf Grund der vor der landständischen Commission in der Oberlausitz bestandenen
Prämienprüfungen eine Prämie erhalten haben.
16. Die vorstehende Verordnung tritt an die Stelle des ersten Absatzes von § 24
der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze vom 1 5ten October 1861 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 237 g.) und der nunmehr ebenfalls aufgehobenen
§& 2 und 3 der Verordnung vom 1 ten April 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1856, Seite 49 fg.).
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gehörig zu achten.
Dresden, den 1 5ten April 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
betzte Absendung: am 20sten April 1863.