Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, 
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
2c. 2c. 
950) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten des Zwickauer Brückenberg- 
steinkohlenbauvereins; 
vom Sten August 1863. 
  
N von dem Zwickauer Brückenbergsteinkohlenbauvereine eine Erhöhung des Gesell- 
schaftscapitals durch Ausgabe von anderweit 5000 Stück Actien à 30 Thaler beschlossen 
und deshalb ein Nachtrag zu den unterm 23sten September 1862 bestätigten Statuten des- 
selben (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 5 49) aufgestellt worden ist, 
so haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die nach § 4, Absatz 2 
dieses Nachtrags gesuchte Ausdehnung der in §& 14 und 15 der Statuten enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen auf die neuen Actien und deren Dividendenscheine, beziehendlich Zinscoupons, 
zu bewilligen Allergnädigst geruht und ist sodann der Nachtrag von dem Ministerium des 
Innern mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 8ten August 1 863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demuth. 
m4 des Nachtrags. 
2c. 2c. 
Die hinsichtlich der Verjährung der Dividenden und Mortification der Dividendenscheine 
in §§ 14 und 15 der Statuten enthaltenen Bestimmungen leiden auch auf die Zinsen und 
Zinsscheine Anwendung. 
2. 20. 
1863. 99
	        
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