Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

D. Transport- und sonstige Verkehrsmittel, Boten und Wegweiser. 
Leistung von 36. Sopweit die eigenen Transportmittel des Heeres nicht ausreichen, sind die Landes- 
–x gebiete verpflichtet, Vorspann mit Zugthieren und gewöhnlichen Landwagen, sowie Wasser- 
*“ Boten fahrzeuge in landesüblicher Art mit Bemannung und Ausrüstung beizustellen und die dabei 
und Weg= nöthigen Handdienste zu leisten. 
weisern. Ebenso sind die Gemeinden verpflichtet, die nöthigen Boten und Wegweiser für Heeres- 
zwecke zu stellen. 
Es ist die Pflicht der Militärbehörden, die Anforderung solcher Landesleistungen auf den 
unerläßlichen Bedarf zu beschränken, ferner wo es die Umstände irgend zulassen, die Transport- 
mittel nicht weiter als von einer Etappe zur anderen, Wegweiser in der Regel nur von einem 
Orte zum anderen mitzuführen und gegründeten Beschwerden der Landesbehörden über etwaige 
Mißbräuche sofort Abhülfe zu gewähren. 
Beilage 6. Die Vergütungen für diese Leistungen sind durch den Tarif 6 festgesetzt und in gleicher 
Weise, wie nach § 19, zu bezahlen. 
Benutzung der § 37. Bezüglich des Transports von Truppen und Heeresbedürfnissen auf Staats- 
Eisenbahnen. eisenbahnen verpflichten sich die Bundesstaaten, den militärischen Anforderungen nach Maß- 
Beilage 7. gabe der in Beilage 7 enthaltenen näheren Vorschriften und gegen die daselbst festgesetzten 
Vergütungsbeträge zu entsprechen. · 
Auch werden die betreffenden Regierungen geeignete Einleitung treffen, daß jene Vorschriften 
und Vergütungssätze auch von Seiten der Privateisenbahnverwaltungen angenommen werden. 
Die hiernach mit den letzteren abzuschließenden Vereinbarungen, sowie die tabellarischen 
Meilenzeiger (& 6 der Beilage 7) sämmtlicher Bahnen, sind der Bundesversammlung bald- 
möglich vorzulegen. 
Etwaige besondere Conventionen einzelner Staaten über Truppen= und Militäreffecten- 
transporte treten für die Dauer eines Bundesaufgebots außer Wirksamkeit. 
Benutzung der 38. Für Benutzung der Staatstelegraphen zur Beförderung von militärischen Dienst- 
Telegraphen. depeschen sollen in sämmtlichen Bundesstaaten die jeweils von dem Oesterreichisch -Deutschen 
Telegraphenvereine normirten Sätze zur Vergütung kommen und werden die betreffenden Regier- 
ungen nach Analogie des § 37 dahin wirken, daß auch von Seiten der jenem Vereine noch 
nicht beigetretenen Privattelegraphenverwaltungen über die Dauer des Bundesaufgebots jene 
Sätze angenommen werden. " 
Benutzung son- #39. Auch alle sonstigen, dem Verkehre gewidmeten Staatsanstalten, insbesondere 
iger üerkehrs- Fahrposten, Dampfschiffe u. s. w., haben die Verpflichtung, den militärischen Anforderungen 
in gleicher Weise, wie die Staatseisenbahnverwaltungen, nachzukommen. 
Für Benutzung dieser sonstigen Verkehrsanstalten gewähren sich die Bundesstaaten gegen- 
seitig die gleichen Ermäßigungen der Tarife, welche etwa dem eigenen Contingente zugestanden
	        
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