Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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sind und werden dieselben überdieß Einleitung treffen, um auch bei den durch Gesellschaften 
oder Privaten betriebenen Verkehrsanstalten nach Thunlichkeit Ermäßigungen der Tarife für 
Heereszwecke herbeizuführen und dieselben überhaupt zu Uebernahme der gleichen Verpflicht— 
ungen, wie solche für die Staatsanstalten Geltung haben, zu veranlassen. 
E. Hand= und Fuhrdienste zu Bauten für Kriegszwecke. 
& 40. Die Hand= und Fuhrdienste zum Baue, zum Unterhalte und zur Armirung der Für perma- 
bestehenden Festungen, sowie zu etwaiger Anlage neuer größerer und permanenter Befestigungen, ae 
sollen im Bundesgebiete in der Regel auf dem Wege freiwilliger Accorde und gegen Baar= Bundesgebiete. 
zahlung aus den dafür bestimmten Fonds beschafft werden. 
Zwangsweise Leistungen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die zu 
Befestigungsanlagen erforderlichen Kräfte durch freiwillige Accorde nicht aufgebracht werden 
können. 
Die Vergütungen für solche zwangsweise Leistungen werden nach dem Tarife 6 und zwar 
nach § 2 des Reglements aus Bundesmitteln geleistet. 
& 41. Auch die für Kriegsoperationen nothwendig werdenden feldmäßigen, nicht perma= Für felomäßige 
nenten Befestigungen, ferner Weg= und Brückenbauten für Kriegszwecke und ähnliche Anlagen, e 
sollen im Bundesgebiete, wo immer möglich, auf dem im § 40 bezeichneten Wege hergestellt Brückenbauten. 
werden. Falls dieß aber durchaus unmöglich ist, so sind die Bewohner und Fuhrenbesitzer 
der umliegenden Bezirke — in einem vom Commandirenden zu bestimmenden Rayon — ver- 
pflichtet, die erforderlichen Handarbeiter und Fuhren und, soweit thunlich, das Arbeitsgeschirr 
beizustellen, und werden in diesem Falle die Vergütungen in der bei § 40 angegebenen Weise 
geleistet. 
F. Abtretung von Gebäuden, Grundstücken und anderem Eigenthume zu 
Bauten und sonstigen Kriegszwecken. 
§ 42. Die betreffenden Gebiete, Gemeinden und Privaten sind schuldig, im Kriegsfalle Verbindlichkeit 
die zu permanenten oder provisorischen Befestigungsanlagen und anderen Militärbauten, zur kurrnsn 
Armirung von Festungen, zum Baue von Brücken und Straßen oder sonst zur mittelbaren oder 
unmittelbaren Förderung und Sicherung der Kriegsoperationen überhaupt erforderlichen Grund- 
stücke, Gebäude und anderes unbewegliches und bewegliches Eigenthum, insbesondere Holz, 
Steine und anderes Baumaterial, auf Anfordern der Militärbehörden sofort und — wenn die 
Entschädigungsfrage nicht gleichzeitig erledigt werden kann — mit Vorbehalt nachträglicher 
Regulirung der letzteren abzutreten oder vorübergehend zur Benutzung zu überlassen. 
43. Ueber die Entschädigung für solche Fälle gelten auf Bundesgebiete folgende Be= Bestimmungen 
stimmungen: über die Ent- 
· » . « » .» , · chädigungs- 
1)) Für eine nur vorübergehende Benutzung von Grundstücken und Gebäuden wird die Fin 
Entschädigungsfrage nach den Grundsätzen und Vorschriften des § 15 geregelt.
	        
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