Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 67 — 
45. Alle von den Landesgebieten für Kriegszwecke in Anspruch zu nehmende Leistungen 
sollen von den Truppen nicht unmittelbar an die Landesbewohner, sondern von dem Comman- 
direnden der Armee oder des Corps, durch dessen Intendanten, bei detachirten Truppentheilen 
durch deren Befehlshaber an den Regierungs-, Landes= oder Etappencommissär des betreffenden 
Staates und nur, falls diese nicht anwesend sind, in dringenden Fällen an die Bezirks= resp. 
Ortsbehörden unmittelbar, unter gleichzeitiger Anzeige an den betreffenden Landescommissär, 
gefordert werden. 
|46. Die unmittelbare militärische Requisition soll, wo immer möglich, vermiedel werden. 
Im Bundesgebiete darf sie nur in ganz außerordentlichen Fällen, z. B. wenn die Landes- 
behörden den Anforderungen der Militärbehörden nicht rechtzeitig entsprechen würden, oder, wenn 
es durchaus unmöglich sein sollte, ihre Mitwirkung in Anspruch zu nehmen, unter besonderer 
Verantwortlichkeit der sie anordnenden Militärbehörden stattfinden. 
Der Befehl dazu soll in der Regel nur von dem Corpscommandanten ertheilt und durch 
die Intendantur mit militärischer Assistenz ausgeführt werden. 
Befehlshaber einzelner detachirter Truppentheile dürfen ohne ausdrückliche Ermächtigung 
nur im äußersten Nothfalle, wenn die Truppen nichts zu leben haben oder militärische Opera- 
tionen ernstlich gefährdet sind, auf ihre persönliche Verantwortung zur Regquisition schreiten. 
Unmittelbar nach dem Vollzuge einer solchen außerordentlichen Requisition muß dem vor- 
gesetzten Corpscommandanten darüber Meldung gemacht werden. 
Bei Ausführung militärischer Requisitionen ist sich zunächst an die Bezirks= resp. Orts- 
behörden oder im Falle deren Abwesenheit oder Weigerung an angesehene und einflußreiche 
Einwohner zu wenden, und erst dann, wenn auf diesem Wege die verlangten Bedürfnisse nicht 
beigeschafft werden können, darf zur gewaltsamen Regquisition geschritten werden. 
Für Unfug und Ueberschreitung hierbei bleibt der commandirende Officier verantwortlich. 
Die in Empfang genommenen Gegenstände sollen wie jede andere Lieferung im Bundes- 
gebiete quittirt und von dem betreffenden Truppenkörper ordnungsmäßig in Einnahme nach- 
gewiesen werden. 
& 47. Die Zahlung der Vergütungen für Leistungen der Landesgebiete geschieht Seitens 
der einzelnen Truppentheile oder der Militärverwaltung im Ganzen unter Austausch von spe- 
Geschäftsgang 
bei Anforder- 
ung von Lan- 
desleistungen. 
# 
Fälle der 
militärischen 
Regquisition. 
Baarzahlung 
oder einstwei- 
lige Bescheinig- 
ciellen Quittungen und Gegenscheinen an die Bezirks= oder Ortsbehörden zur weiteren Ver= ung der Lanu- 
theilung. 
Soweit nicht baare Zahlung geleistet werden kann, sind von den Truppencommando's 
oder Militärbehörden unterzeichnete Quittungen nach Formular 8 auszustellen, in welchen der 
Truppentheil oder Dienstzweig, sowie Betreff, Umfang und Zeit der Leistung, genau angegeben 
werden muß. Die Bezirks= oder Ortsbehörden haben gleichlautende Gegenscheine auszu- 
stellen, welche Seitens der Militärverwaltung je am Monatsschlusse an die Intendantur des 
1864. 11 
deslieferungen. 
Beilage 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.