Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Wirkungskreis 
der Corps- 
intendanten. 
Organisation 
und Geschäfts- 
führung der 
Feldkriegs- 
cassen der Con- 
tingente und 
des Bundes. 
— 70 — 
Dienstführung im Uebrigen in Allem, was aus eigenen Mitteln der einzelnen Corps, Con- 
tingente oder deren Verbände bestritten wird, selbstständig von deren Behörden besorgt wird. 
Für den Fall, daß eine aus mehreren Armeecorps bestehende Armee isolirt zu operiren 
hat, wird dem Armee-Obercommandanten ein besonderer Armee-Oberintendant mit den eben 
angeführten Befugnissen eines Generalintendanten beigegeben. 
&51. Die Intendanten der einzelnen Armeecorps (Corpsintendanten) haben die Ge- 
schäfte für ihr Armeecorps in analoger Weise zu führen, wie der Generalintendant für das 
Bundesheer im Ganzen, insbesondere liegt ihnen ob: 
1) die Sorge für rechtzeitige Beischaffung aller Bedürfnisse ihres Armeecorps und Führ- 
ung der deßfallsigen Correspondenz mit den Landes= und Contingentsbehörden, 
2) die Anlage und Vertheilung der Magazine, Hospitäler und Depots, die Beaufsichtigung 
und Controle derselben, sowie der Feldkriegscasse des Armeecorps, 
3) die Sorge für die Zahlungsleistung der dem Armeecorps obliegenden Verbindlichkeiten, 
Ausstesing der Ouittungen und Vergütungsanerkenntnisse darüber (S 47 und § 48.) 
und die Abrechnung über Bundesausgaben (§ 50, Satz 8), 
4) die Verpflegung des Hauptquartiers des Armeecorps. 
Bei den gemischten Armeecorps werden die speciellen Verpflegungsangelegenheiten der 
einzelnen Contingente und Alles, was aus deren Mitteln unmittelbar bestritten wird, von den 
einzelnen Contingentsverwaltungen oder deren Verbänden in analoger Weise selbstständig besorgt, 
wie dieß am Schlusse des § 50 bestimmtt ist. 
#52. Die Feldkriegscassen der einzelnen Armeecorps und Contingente oder deren 
Verbände werden nach den Vorschriften der betreffenden Regierungen organisirt, dotirt und 
verwaltet. 
Für die im § 2 benannten Ausgaben wird bei einem Bundesaufgebote eine dem General= 
intendanten unterstellte Bundeskriegscasse errichtet, zu deren Dotirung die Bundesversamm- 
lung auf Vorlage einer Bedarfsberechnung der Militärcommission gleichzeitig mit dem Bundes- 
aufgebote einen dreimonatlichen und sodann je auf den isten jeden folgenden Monats einen 
weiteren einmonatlichen Betrag matrikularmäßig zur Bundescasse erhebt. Die Bundescasse 
leistet hieraus monatliche Zuschüsse au die Bundeskriegscasse, so daß jeweils ein zweimonat- 
licher Reservevorrath in der Bundescasse verbleibt. 
Der Bundeskriegscasse werden außerdem noch die besonderen Einnahmen aus Ersatz- 
leistungen, Contributionen u. s. w., zugewiesen. 
Die Cassenbeamten sind nach den Vorschriften des Staates, dem sie angehören, für ihre 
Geschäftsführung im Allgemeinen, für die sichere Aufbewahrung der Cassenstände und Rechnungs- 
belege, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit und für die Rechnungslegung verantwortlich. 
Die Rechnungsführung der Bundeskriegscasse wird durch besondere Bundesvorschriften 
und eventuell durch den Generalintendanten bestimmt, an welchen ihre Rechnungen monatlich
	        
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