Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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zur sachlichen Prüfung und weiteren Vorlage an die Militärcommission eingereicht werden. 
Diese veranlaßt deren Superrevision und ertheilt nach eingeholter Genehmigung der Bundes- 
versammlung den Erledigungsbescheid. 
53. Die Organisation, Geschäftsführung und Rechnungslegung der auf Kosten ein= Organisation 
zelner Armeecorps oder Contingente und ihrer Verbände aufzustellenden Feldmagazine, Bälckereien zr sch 
und Schlächtereien erfolgt nach den Vorschriften der betreffenden Regierungen. Proviant= 
Werden nach § 13 und § 21 derlei Anstalten auf Bundesrechnung errichtet, so stehen verwaltungen, 
sie unter der oberen Leitung des Generalintendanten oder, so lange dieser nicht ernannt ist, — 
der Militärcommission, und ihre Rechnungsführung geschieht analog den Vorschriften für die 
Bundeskriegscasse. 
Das Verwaltungs- und Aufsichtspersonal für solche Bundesanstalten soll in der Regel 
auf Ersuchen der Bundesbehörden durch die Bundescontingente aus ihrem Heeresstande gestellt 
werden. Ist dieß nicht oder nur theilweise möglich, so ist die Landesregierung, in deren Gebiete 
derlei Anstalten errichtet werden, verpflichtet, die Verwaltung bis auf Weiteres auf Bundes— 
rechnung durch die nach 88 62 und 63 aufzustellenden Landes- oder Etappencommissäre 
oder andere hierzu geeignete Beamte führen zu lassen und denselben das erforderliche Personal 
beizugeben. 
Die Gehaltsverhältnisse des Ober- und Unterpersonals — sei es den Contingenten ent— 
nommen oder von Seiten der Landesregierungen gestellt — werden nach dem unter Ziffer 2 
beiliegenden Etat geregelt. 
54. Zur Sicherung der Heeresverpflegung aus eigenen Magazinen werden, mit Vor= Specielle= 
behalt der in einzelnen Fällen dienlich scheinenden, von dem Commandirenden anzuordnenden dnelhimmnnen 
Aenderungen, folgende Maßregeln getroffen: pflegung aus 
a) Die Truppen führen, sobald es zur Sicherung ihrer Verpflegung für nothwendig erkannt Militär- 
wird, eine dreitägige Portion an Brot oder Zwieback, Reis, Graupe, Grütze oder com- magazinen. 
primirten Gemüsen (Feldkost) und an Salz, ferner auch, wenn es für dienlich erkannt 
wird, an Kaffee, mit sich, welche eisern zu erhalten ist und nur auf Anordnung des 
Truppenbefehlshabers verwendet werden darf, nach Thunlichkeit aber aufzufrischen ist. 
b) Nach Ermessen des Befehlshabers ist auch ein Vorrath an Fourage auf den Dienst— 
pferden und etatsmäßigen Kriegsfahrzeugen der Truppen mitzuführen. 
c) Ein weiterer viertägiger Vorrath zur laufenden Verpflegung der Mannschaft wird von 
den Proviantcolonnen nachgeführt, welche nach der Bundeskriegsverfassung hierzu mit 
militärischer Bespannung ausgerüstet sind. 
d) Zur Nachfuhr der Fourage und — wenn sich dieß zur Sicherstellung der Verpflegung 
als nothwendig zeigt — eines weiteren dreitägigen Bedarfs für die Mannschaft werden 
Landesfuhren (Vorspann) aufgeboten, durch welche auch der Nachschub des Ersatzes der 
verbrauchten Quantitäten aus den nächsten Magazinen besorgt wird.
	        
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