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Die Aufnahmshospitäler haben eine fahrende Abtheilung, die in unmittelbarer
Nähe des Kampfplatzes aufgestellt wird und die Kranken und Verwundeten theils mit
eigenen Transportmitteln, theils mit Landesfuhren, in das eigentliche Aufnahmshospital
verbringt, wo die weitere Verpflegung und nach Umständen der Weitertransport in das
rückwärtige Hauptfeldhospital veranlaßt wird.
J) Die Hauptfeldhospitäler (schwer bewegliche Hospitäler) folgen den Truppen in größeren
Entfernungen und sind auf drei Viertheile der ganzen Hospitaleinrichtung bemessen.
Die Contingente haben das sämmtliche Personal zu diesen Hospitälern selbst zu stellen
und nach § 26 auch die Verpflegung auf eigene Kosten zu besorgen.
56. Sobald der Krankenstand bei der Armee so zunimmt, daß die auf den 1 Oten bis Organisation
1 2ten Theil der Kriegsstärke bemessenen beweglichen Feldhospitäler der einzelnen Contingente gesc Wan
nicht mehr ausreichen, werden auf allgemeine Bundesrechnung an geeigneten, möglichst gesichert Bundesrech-
liegenden Punkten stehende Feldhospitäler angelegt (§ 26).- nung.
Da das bei den Truppen und beweglichen Hospitälern angestellte ärztliche Personal diesen
nicht entzogen werden darf, so muß für stehende Hospitäler nach § 13 und Beilage 2 be-
sonderes Personal aufgestellt werden, soweit der Dienst nicht durch die an Ort und Stelle
befindlichen Civilärzte, mit welchen von Seiten der betreffenden Regierung ein dießfälliges
Uebereinkommen zu treffen wäre, versehen werden kann.
Die specielle Organisation, die Aufstellungsorte und die innere Einrichtung der stehenden
Hospitäler werden unter Berücksichtigung der 6§ 13 und 27 mit Genehmigung des Ober-
feldherrn durch den Generalintendanten festgesetzt.
Die stehenden Feldhospitäler sind für Kranke und Verwundete aller Contingente bestimmt.
Die beweglichen Hauptfeldhospitäler geben beim Vorrücken ihren ganzen Krankenbestand, sonst
aber die längere Zeit zu ihrer Pflege und Herstellung bedürfenden Kranken und Verwundeten
an die stehenden Hospitäler ab.
8 57. In Fällen, wo die Errichtung eigener Feldhospitäler nicht möglich oder nicht an= Aushülfsweise
gemessen sein würde eder dieselben nicht hinreichen, sind Landeshospitäler zur Verpflegung von Verwendung
Kranken und Verwundeten zu verwenden. CZu vergl. §& 29). Dieser Fall tritt insbesondere hospitälern.
bei Etappenstationen ein, wo eigene Feldhospitäler nicht bestehen.
Die Organisation solcher Landeshospitäler bleibt auf Bundes= oder befreundetem Gebiete
den Landesbehörden ohne Einwirkung der Militärbehörden vorbehalten, auf feindlichem Gebiete
wird der Commandirende die nöthigen Anordnungen treffen.
&58. Die Organisation des Train-, Proviantcolonnen= und sonstigen Fuhrwesens, der Organisation
Feldposten, Felddepots und sonstiger Heeresanstalten, geschieht ausschließlich nach den Vorschriften des Fuhr
wesens, der
der Corps, Contingente oder Verbände, für deren Bedarf und auf deren Rechnung sie errichtet Feloposten,
werden Felddepots und
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Es gilt überall als Vorschrift, daß alle diese Anstalten, soweit sie zugleich auf Bundes— seniger ve-