Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 73 — 
Die Aufnahmshospitäler haben eine fahrende Abtheilung, die in unmittelbarer 
Nähe des Kampfplatzes aufgestellt wird und die Kranken und Verwundeten theils mit 
eigenen Transportmitteln, theils mit Landesfuhren, in das eigentliche Aufnahmshospital 
verbringt, wo die weitere Verpflegung und nach Umständen der Weitertransport in das 
rückwärtige Hauptfeldhospital veranlaßt wird. 
J) Die Hauptfeldhospitäler (schwer bewegliche Hospitäler) folgen den Truppen in größeren 
Entfernungen und sind auf drei Viertheile der ganzen Hospitaleinrichtung bemessen. 
Die Contingente haben das sämmtliche Personal zu diesen Hospitälern selbst zu stellen 
und nach § 26 auch die Verpflegung auf eigene Kosten zu besorgen. 
56. Sobald der Krankenstand bei der Armee so zunimmt, daß die auf den 1 Oten bis Organisation 
1 2ten Theil der Kriegsstärke bemessenen beweglichen Feldhospitäler der einzelnen Contingente gesc Wan 
nicht mehr ausreichen, werden auf allgemeine Bundesrechnung an geeigneten, möglichst gesichert Bundesrech- 
liegenden Punkten stehende Feldhospitäler angelegt (§ 26).- nung. 
Da das bei den Truppen und beweglichen Hospitälern angestellte ärztliche Personal diesen 
nicht entzogen werden darf, so muß für stehende Hospitäler nach § 13 und Beilage 2 be- 
sonderes Personal aufgestellt werden, soweit der Dienst nicht durch die an Ort und Stelle 
befindlichen Civilärzte, mit welchen von Seiten der betreffenden Regierung ein dießfälliges 
Uebereinkommen zu treffen wäre, versehen werden kann. 
Die specielle Organisation, die Aufstellungsorte und die innere Einrichtung der stehenden 
Hospitäler werden unter Berücksichtigung der 6§ 13 und 27 mit Genehmigung des Ober- 
feldherrn durch den Generalintendanten festgesetzt. 
Die stehenden Feldhospitäler sind für Kranke und Verwundete aller Contingente bestimmt. 
Die beweglichen Hauptfeldhospitäler geben beim Vorrücken ihren ganzen Krankenbestand, sonst 
aber die längere Zeit zu ihrer Pflege und Herstellung bedürfenden Kranken und Verwundeten 
an die stehenden Hospitäler ab. 
8 57. In Fällen, wo die Errichtung eigener Feldhospitäler nicht möglich oder nicht an= Aushülfsweise 
gemessen sein würde eder dieselben nicht hinreichen, sind Landeshospitäler zur Verpflegung von Verwendung 
Kranken und Verwundeten zu verwenden. CZu vergl. §& 29). Dieser Fall tritt insbesondere hospitälern. 
bei Etappenstationen ein, wo eigene Feldhospitäler nicht bestehen. 
Die Organisation solcher Landeshospitäler bleibt auf Bundes= oder befreundetem Gebiete 
den Landesbehörden ohne Einwirkung der Militärbehörden vorbehalten, auf feindlichem Gebiete 
wird der Commandirende die nöthigen Anordnungen treffen. 
&58. Die Organisation des Train-, Proviantcolonnen= und sonstigen Fuhrwesens, der Organisation 
Feldposten, Felddepots und sonstiger Heeresanstalten, geschieht ausschließlich nach den Vorschriften des Fuhr 
wesens, der 
der Corps, Contingente oder Verbände, für deren Bedarf und auf deren Rechnung sie errichtet Feloposten, 
werden Felddepots und 
ti - 
Es gilt überall als Vorschrift, daß alle diese Anstalten, soweit sie zugleich auf Bundes— seniger ve-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.