Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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§ 64. Die Regierungen, in deren Gebiete Durchzüge von Truppen und Heeresbedürf= Organisation 
nissen stattfinden, haben für die Ordnung und Sicherheit in den betreffenden Landesgebieten irsshenen 
und längs der Etappenstraßen die geeigneten Anordnungen zu treffen und festzusetzen, welche 
militärische und polizeiliche Befugnisse den Etappencommandanten und Commissären bei- 
zulegen, und inwiefern dieselben befugt sein sollen, über Landesmilitärgendarmerie, Bürger- 
garden u. s. w. zu verfügen, auch wie die betreffenden Jurisdictionsverhältnisse über Personen 
vom Civil= und Landesmilitär zu ordnen seien. 
Wenn nach Satz 5 des § 63 die Regierungen, deren Contingente die Etappenstraße be- 
nutzen, Stationen mit Etappenofficieren besetzen, so werden sie zugleich deren disciplinäre Be- 
fugnisse gegenüber den Truppen ihres Contingents festsetzen und denselben nach Befund kleine 
Truppendetachements, z. B. zur Begleitung von Transporten u. s. w., zur Verfügung stellen. 
Diese Etappenofficiere haben in Bezug auf die Handhabung der allgemeinen Sicherheits- 
polizei nur insoweit mitzuwirken, als sie von den Etappencommandanten oder Commissären 
des Landes darum ersucht werden. 
Im Feindesgebiete wird die Sicherung der Etappenlinien u. s. w. nach den Befehlen des 
Commandirenden bewirkt. 
65. Für das Einquartierungs= und Transportwesen und sonstige Militärleistungen Ortsbehörden 
werden die Regierungen in den einzelnen Gemeinden die geeigneten Behörden einsetzen, welche aann. 
durch die Vermittelung der Landes= oder Etappencommissäre die Anforderungen der Armee= und Trans- 
behörden entgegenzunehmen und für deren Befriedigung Sorge zu tragen haben. Nur in sernneenm und 
dringenden Fällen, wo die Vermittelung der Landes= oder Etappencommissäre nicht möglich zuahn-. 
ist, dürfen sich die Armeebehörden direct an die Ortsbehörden wenden, müssen aber davon dem 
betreffenden Landes= oder Etappencommissär gleichzeitig Anzeige machen (§ 45). 
V. LTiquidation und Ausgleichung der Kriegskosten. 
A. Allgemeine Grundsätze. 
f 66. Der Art. XXIII der allgemeinen Umrisse der Bundeskriegsverfassung, besagend: Gleiche Ver- 
„Allenthalben ist der Grundsatz einer gleichen Vertheilung der Lasten und der Vor- swef uer 
theile sowohl rücksichtlich der Heeresabtheilungen, als der Bundesstaaten zur steten Vortheile. 
Richtschnur zu nehmen,“ 
soll für die Liquidation und Ausgleichung der Kriegskosten als oberster Grundsatz festgehalten 
und überall, wo es an positiven Bestimmungen für die Entscheidung eines zweifelhaften Falles 
mangelt, zur Grundlage genommen werden. 
& 67. Nächstdem wird als Grundsatz anerkannt und festgestellt, daß die Gesammtheit Kriegsschäden 
des Bundes nicht schuldig ist, die vom Feinde einzelnen Staaten, Bezirken, Gemeinden oder und Lasten 
· · » Z„ durch Feindes- 
Personen verursachten Kriegsschäden oder Lasten zu übernehmen oder auszugleichen. gewalt. 
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