Beihülfe des
Bundes in
außerordent—
lichen Fällen.
Eigenthums-
recht des
Bundes auf
eingezogenes
Feindesgut.
Rückerobertes
Eigenihumein=
zelner Bundes-
staaten u. s. w.
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Soweit daher der Wiederersatz solcher Schäden und Lasten nicht vom Feinde beigebracht
werden kann, bleibt der Verlust grundsätzlich jenen zur Last, die ihn erlitten haben.
Ebenso bilden, mit den im § 68 benannten Ausnahmen, Beschädigungen und Verluste,
welche durch Schlachten und Gefechte oder durch Kriegsoperationen im Angesichte des Feindes
entstehen, nach dem Grundsatze, daß „der Eigenthümer den Zufall zu tragen hat,“ in der
Regel keinen Gegenstand der Entschädigung und Ausgleichung durch die Gesammtheit. Doch
soll für Eigenthum einzelner Länder, Gebiete, Gemeinden oder Personen, welches auf Bundes-
und befreundetem Gebiete von den Heeresbehörden zum Heeresdienste requirirt worden (wie
z. B. Vorspann, Fahrzenge, Arbeitsgeschirr u. s. w.) und während dieser Benutzung durch
Zufall oder Feindesgewalt verloren geht, aus Bundesmitteln Entschädigung geleistet werden,
sofern dem Eigenthümer dabei nichts zur Last fällt und sofort darüber Anzeige gemacht und
Nachweisung geliefert wird (S 43).
§ 68. In außerordentlichen Fällen, wo ganze Ländergebiete durch die Kriegsereignisse
in solchem Maße betroffen werden sollten, daß dieselben dadurch für Heeresleistungen ganz
unfähig gemacht und eine Ausgleichung innerhalb des einzelnen Staates unmöglich würde,
bleibt es der Entschließung der Bundesversammlung vorbehalten, eine vorschußweise Beihülfe
aus Bundesmitteln eintreten zu lassen. Nach beendigtem Kriege wird die Bundesversammlung
Beschluß fassen, inwiefern ein Rückersatz des Vorschusses anzusprechen oder auf denselben zu
verzichten sei.
Hierher gehören auch die nach § 2 vom Bunde zu übernehmenden Kosten des Unterhalts
solcher Contingente, deren Regierungen leistungsunfähig werden sollten.
B. Specielle Bestimmungen über Gewinn und Verlust gegen den Feind.
§ 69. Alles, was dem Feinde während des Feldzugs auf Bundes= oder auf Feindes-
gebiete abgenommen, ebenso Alles, was bei Besetzung feindlichen Gebiets durch Beschlagnahme
von Staatseigenthum und Kriegsmaterial, ferner durch Ausschreibung von Contributionen und
Naturalleistungen erlangt wird, ist — mit den nachstehenden Ausnahmen — Eigenthum der
Gesammtheit des Bundes.
§ 70. Was sich unter dem eroberten oder sonst eingezogenen Feindesgute an unzweifel-
haftem Eigenthume eines Bundesstaats oder seiner Angehörigen, einer Bundesfestung oder des
Bundes im Allgemeinen vorfindet, insbesondere alles darunter Befindliche, was erweislich vom
Feinde durch Requisition aus Bundesgebieten erhoben wurde, ist dem Eigenthümer zurückzu-
stellen. Die Erhebung von Kriegscontributionen vom Feindesgebiete mit der Bestimmung als
Ersatz für solche, die der Feind auf Bundesgebiete erhoben hat, bleibt nach § 8 der Anordnung
des Oberfeldherrn vorbehalten.