Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Beihülfe des 
Bundes in 
außerordent— 
lichen Fällen. 
Eigenthums- 
recht des 
Bundes auf 
eingezogenes 
Feindesgut. 
Rückerobertes 
Eigenihumein= 
zelner Bundes- 
staaten u. s. w. 
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Soweit daher der Wiederersatz solcher Schäden und Lasten nicht vom Feinde beigebracht 
werden kann, bleibt der Verlust grundsätzlich jenen zur Last, die ihn erlitten haben. 
Ebenso bilden, mit den im § 68 benannten Ausnahmen, Beschädigungen und Verluste, 
welche durch Schlachten und Gefechte oder durch Kriegsoperationen im Angesichte des Feindes 
entstehen, nach dem Grundsatze, daß „der Eigenthümer den Zufall zu tragen hat,“ in der 
Regel keinen Gegenstand der Entschädigung und Ausgleichung durch die Gesammtheit. Doch 
soll für Eigenthum einzelner Länder, Gebiete, Gemeinden oder Personen, welches auf Bundes- 
und befreundetem Gebiete von den Heeresbehörden zum Heeresdienste requirirt worden (wie 
z. B. Vorspann, Fahrzenge, Arbeitsgeschirr u. s. w.) und während dieser Benutzung durch 
Zufall oder Feindesgewalt verloren geht, aus Bundesmitteln Entschädigung geleistet werden, 
sofern dem Eigenthümer dabei nichts zur Last fällt und sofort darüber Anzeige gemacht und 
Nachweisung geliefert wird (S 43). 
§ 68. In außerordentlichen Fällen, wo ganze Ländergebiete durch die Kriegsereignisse 
in solchem Maße betroffen werden sollten, daß dieselben dadurch für Heeresleistungen ganz 
unfähig gemacht und eine Ausgleichung innerhalb des einzelnen Staates unmöglich würde, 
bleibt es der Entschließung der Bundesversammlung vorbehalten, eine vorschußweise Beihülfe 
aus Bundesmitteln eintreten zu lassen. Nach beendigtem Kriege wird die Bundesversammlung 
Beschluß fassen, inwiefern ein Rückersatz des Vorschusses anzusprechen oder auf denselben zu 
verzichten sei. 
Hierher gehören auch die nach § 2 vom Bunde zu übernehmenden Kosten des Unterhalts 
solcher Contingente, deren Regierungen leistungsunfähig werden sollten. 
B. Specielle Bestimmungen über Gewinn und Verlust gegen den Feind. 
§ 69. Alles, was dem Feinde während des Feldzugs auf Bundes= oder auf Feindes- 
gebiete abgenommen, ebenso Alles, was bei Besetzung feindlichen Gebiets durch Beschlagnahme 
von Staatseigenthum und Kriegsmaterial, ferner durch Ausschreibung von Contributionen und 
Naturalleistungen erlangt wird, ist — mit den nachstehenden Ausnahmen — Eigenthum der 
Gesammtheit des Bundes. 
§ 70. Was sich unter dem eroberten oder sonst eingezogenen Feindesgute an unzweifel- 
haftem Eigenthume eines Bundesstaats oder seiner Angehörigen, einer Bundesfestung oder des 
Bundes im Allgemeinen vorfindet, insbesondere alles darunter Befindliche, was erweislich vom 
Feinde durch Requisition aus Bundesgebieten erhoben wurde, ist dem Eigenthümer zurückzu- 
stellen. Die Erhebung von Kriegscontributionen vom Feindesgebiete mit der Bestimmung als 
Ersatz für solche, die der Feind auf Bundesgebiete erhoben hat, bleibt nach § 8 der Anordnung 
des Oberfeldherrn vorbehalten.
	        
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