Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 81 — 
in der Regel eben solche von anderer Seite hervorrufen, nur in den dringendsten Fällen solche 
besondere Anforderungen einbringen. 
Die Zinsen, welche nach § 48 Seitens der Contingente zu leisten sind, können nicht zur 
allgemeinen Ausgleichung gebracht werden, da es Sache jeden Contingents bleibt, durch Leist- 
ung der Baarzahlung die Zinszahlung zu beseitigen. 
2)) Bei ungleichmäßigem Aufgebote. 
& 79. Werden nur einzelne Contingente zum Bundesdienste aufgeboten, oder werden Vergütungs- 
einzelne früher oder länger als die übrigen in Anspruch genommen, so haben die mehr leistenden auspruch der 
Contingente 
Contingente den vollen Betrag ihrer Mehrauslagen im Vergleiche zu den übrigen Contingenten bei ungleich- 
als Ersatz aus allgemeinen Bundesmitteln anzusprechen. e 
ufgebote. 
Dem Bunde bleibt dagegen in Fällen, welche einen Regreß für solche Ausgaben zulassen, 
dessen Geltendmachung und die Beitreibung des Ersatzes vorbehalten. 
Die Bundesstaaten vereinigen sich, in gleicher Weise, wie nach § 78, zur Vereinfachung 
der Liquidationsverhandlungen bei einem ungleichmäßigen Aufgebote die darüber in Beilage 11 
enthaltenen Bestimmungen anzunehmen. 
Auf Verlangen des Staates, dessen Contingent einzeln zum Bundesdienste aufgeboten 
wird oder wesentlich längere Zeit aufgestellt werden muß, als andere, müssen demselben aus 
Bundesmitteln Vorschüsse auf seine zu berechnenden Mehrkosten geleistet werden. 
". Abrechnung und Bezahlung der gegenseitigen Schuldbeträge. 
6#80. Die Abrechnung und Liquidation der gegenseitigen Forderungs= und Schuld= Abrechnung 
beträge des Bundes und der einzelnen Contingente soll möglichst rasch, und zwar, wenn thun- und ". W*ö9 
lich, monatlich erfolgen. gen Forder- 
Die Bundesversammlung wird für die wirkliche Abtragung der durch die allgemeine Kriegs- Sungen und 
kostenausgleichung sich ergebenden Schuldbeträge eine nach den jedesmaligen Verhältnissen zu huldbeträge. 
bemessende Frist festsetzen. 
Die Erledigung und Befriedigung der gegenseitigen Vergütungsansprüche einzelner Con- 
tingente, sowie jene der Landesgebiete gegen letztere für geleistete Aushülfen, Lieferungen u. s. w., 
geschieht in der Regel ohne Einwirkung des Bundes. Nur bei entstehenden Anständen wird 
auf Anregung des einen oder anderen Betheiligten eine Vermittelung oder Entscheidung durch 
die Bundesversammlung eintreten. 
k. Organisation der Revisions= und Liquidationsbehörde. 
81. Bei der Bundesmilitärcommission wird im Falle eines Aufgebots und für dessen Bildung einer 
Dauer eine Abtheilung für das Rechnungs- und Liquidationswesen der Armee gebildet, wozu An 
von Oesterreich, Preußen, Bayern und jedem der gemischten Armeecorps die nöthigen Militär- der Milutär— 
beamten in gleichem Verhältnisse beigestellt werden. commission.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.