Aufgabe der-
selben.
Form der Ge-
schäftsführung.
Schlußbericht.
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Bei geringerem Umfange des Geschäfts tritt eine nur theilweise Besetzung ein. Die Staaten,
welche das Ernennungsrecht ausüben, haben auch die Bezüge dieser Beamten zu tragen.
2. Die Aufgabe dieser Beamten ist:
a) im Auftrage der Militärcommission die nöthigen Berechnungen über den Heeresbedarf
an Geld, Verpflegungsgegenständen u. s. w. und alle dahin bezüglichen Ausarbeitungen
zu machen;
b) die monatlich einkommenden Rechnungen der Bundeskriegscasse und der sonstigen im
Namen des Bundes aufgestellten allgemeinen Heeresanstalten zu prüfen und deren
Erledigung herbeizuführen;
c) aus diesen Rechnungen die auf Abrechnung mit einzelnen Staaten vorschußweise ge-
schehenen Zahlungen (z. B. für Anlage gemeinschaftlicher Magazine, Hospitäler u. s. w.),
wie auch die einzelnen Staaten definitiv zur Last zu schreibenden Beträge, vorzumerken;
d) darüber, sowie über anderweite Guthaben und über alle Zahlungsrückstände ein Ab-
rechnungsbuch zu führen;
e) die Abrechnungen zwischen dem Bunde und den einzelnen Contingenten und Landes-
gebieten, und
f) die Kriegskostenausgleichungen zwischen allen Contingenten zu veranlassen und zur de-
finitiven Erledigung zu bringen.
M. Die der Liquidationsabtheilung zukommenden Geschäfte werden unter deren Be-
amte nach Vereinbarung, resp. Bestimmung der Militärcommission, vertheilt. Die speciellen
Revisions= und Rechnungsarbeiten, Aufstellung der Revisionsprotocolle u. s. w., besorgt jeder
Beamte für sein Referat selbstständig und unter eigener Verantwortlichkeit; die an die Militär-
commission einzureichenden Vorlagen, Vorträge, Entwürfe und Anfragen werden aber von sämmt-
lichen Mitgliedern der Abtheilung unterzeichnet, wobei es jedem Mitgliede freisteht, seine etwa
abweichende Ansicht in einem Separatvotum beizufügen.
Die Correspondenz mit den Heeres= und anderen Behörden wird im Namen und unter der
Unterschrift der Militärcommission geführt, welche auch bei Meinungsverschiedenheiten der Liqui-
dationsabtheilung, soweit sie militärische und administrative Fragen betreffen, selbst entscheidet,
in anderen Fällen die Entscheidung durch die Bundesversammlung veranlaßt.
§#84. Am Schlusse des Geschäfts soll über dessen Vollzug und Resultate ein allge-
meiner Bericht verfaßt und zur Kenntniß der Bundesversammlung und der hohen Regierungen
gebracht werden.