Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Titel. 
  
Beschreibung der zu leistenden Bedürfnisse. 
Ob und welche Bergütung dafür 
stattfindet. 
  
  
1 10 Tage in den Sommermonaten 15 Zollpfund gerechnet und für je weitere 
10 Tage 10 Pfund als Zuschuß gegeben, daher der Bedarf per Mann 
direnden auf zwei Drittel ermäßigt werden kann. 
bis auf das Doppelte erhöht werden. 
rechnet. 
  
Leistungen für Lager und Bivouacs. 
Außer den im Abschnitte VIII schon benannten Plätzen für Lager und 
Bivouacs muß für diesen Zweck auch das Material zum Baue von Hütten 
und Baraken, das Feuerungsmaterial und Lagerstroh von den Gemeinden 
beigestellt werden. Die Bedarfssätze an Feuerungsmaterial und Stroh sind 
nach den jedesmaligen Verhältnissen von dem Commandirenden festzusetzen, 
so daß die nachstehenden Sätze im Bedarfsfalle erhöht, nach Umständen 
aber auch z. B. auf das nöthige Brennholz beschränkt werden können, in- 
dem bei Märschen und Operationen, wo auf dem Felde übernachtet wird, 
Lagerstroh nur in so weit, als es sich in der Nähe schnell aufbringen läßt, 
anzuweisen ist. 
Als ungefähre Bedarfssätze sind zu betrachten: 
1) Feuerungsmaterial. Auf je 150 Mann täglich (einschließlich 
der Officiere) 
a) in den Monaten Juni, Juli, August 36 rheinische Cubikfuß hartes 
oder 54 Cubikfuß weiches Holz, 
b) in den Monaten Mai, September, October 60 Cubikfuß hartes oder 
90 Cubikfuß weiches Holz, 
Jc) in den übrigen Monaten durchschnittlich 90 Cubikfuß hartes oder 
135 Cubikfuß weiches Holz. 
Statt Brennholz können nach den Verhältnissen der Gegend und nach einem 
der Brennkraft entsprechenden Verhältnisse, welches die Intendantur fest- 
setzen wird, auch Steinkohlen oder Torf geliefert werden. 
2) Lagerstroh. Auf je einen Mann werden für Bivouacs auf die ersten 
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und Monat auf 35 Pfund Stroh anzunehmen ist, welche Gebühr jedoch je 
nach der Witterung bei Lagern mit Obdach durch Anordnung des Comman= 
In den Wintermonaten kann die Gebühr an Lagerstroh nach Bedarf 
Für Officiere und Militärbeamte wird das Dreifache obiger Sätze ge- 
  
Für das Material zu Hütten und Ba- 
raken, sowie für das Feuerungsmaterial, 
wird eine nach § 15 des Reglements zu 
bestimmende Entschädigung geleistet, das 
Stroh aber nach den für Magazinslie- 
ferung bestimmten Preisen vergütet.
	        
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