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Titel.
Beschreibung der zu leistenden Gedürfnisse.
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Ob und welche Vergütung dafür
stattfindet.
B. Leistungen für die Kriegsbesatzungen der Bundesfestungen.
(Gemäß der Bundesbeschlüsse vom 4ten August 1853 und 24sten Mai 1860.)
Einquartierung von Officieren und Militärbeamten.
Für Officiere und Beamte der Kriegsbesatzung wird, soweit sie nicht in
Festungsgebäuden untergebracht werden können, aus Bundesmitteln eine
Miethentschädigung bewilligt, welche für 1 General 30 Gulden, 1 Stabs-
officier 20 Gulden, 1 Officier vom Hauptmanne abwärts 12 Gulden monat-
lich beträgt. Nur wenn es nicht möglich ist, um diese Beträge Wohnung
sammt Einrichtung (übrigens ohne Heizung und Beleuchtung) zu erhalten,
soll zur Einquartierung geschritten werden, wobei die Officiere und Militär-
beamten die gleiche Gebühr anzusprechen haben, welche im Abschnitte A, 1
oben für das mobile Heer vorgeschrieben ist.
Für Officiersdiener findet die gewöhnliche Einquartierung und deßfallsige
Entschädigung statt.
Einquartierung der Unterofficiere, Unterbediensteten und
Mannschaft.
Dieselben haben von dem Quartierträger Wohnung, Lagerstätte sammt
Bettzeug und Reinigung der Bettwäsche, Mitgebrauch des Herdes, Holzes
und Lichtes anzusprechen.
Im Einverständnisse mit dem Festungsgouvernement kann die Gemeinde
auch größere städtische oder bürgerliche Gebäude zur Unterkunft der Truppen
zur Verfügung stellen, wobei dann von Seiten des Militärs das Bettzeug
und die sonstige Zimmereinrichtung, Heizung und Beleuchtung selbst gestellt,
auch die kleinen, dem Miether obliegenden Reparaturen, getragen werden.
Unterbringung von Pferden in bürgerlichen Stallungen.
Die Stren soll vom Militär geliefert werden, so daß der Quatierträger
nur den Stallraum und, wenn möglich, dessen Einrichtung und Beleuchtung
zu stellen hat.
C. Leistungen auf feindlichem Gebiete.
Die Vorschriften für das Bundesgebiet sind im Allgemeinen auch hier
maßgebend, doch kann der Commandirende nach Umständen zu guter und
bequemer Unterkunft des Heeres weitergehende Leistungen des Landes
anordnen.
Für die Einquartierung von 1 General
wird 54 Kr., 1 Stabsofficier 36 Kr.,
1fficiervom Hauptmanne abwärts 18Kr.,
oder, wenn zwei oder mehrere Officiere in
einem Zimmer untergebracht werden müs-
sen, für jeden 12 Kr. täglich aus Bundes-
mitteln vergütet.
In den Wintermonaten ist für Heizung
und Beleuchtung für 1 General 36 Kr., für
1 Stabsofficier 24 Kr., ferner für je ein
Zimmer für Officiere vom Hauptmanne
abwärts 1 8 Kr. täglich — jedoch von den
Contingenten selbst — zu vergüten.
Für Einquartierung wird vom April bis
September 4 Kr., vom October bis März
6 Kr. täglich aus Bundesmitteln vergütet,
wozu die Contingente jedoch einen nach Ver-
hältniß der Kosten des regelmäßigen Caserne-
ments zu berechnenden Beitrag leisten. Bei
Ueberlassung größerer Gebäude wird für je
45 rheinische Quadratfuß wirklich belegba-
ren Raum (ohne Einrechnung von Küchen,
Gängen u. s. w.) 2 Kr. täglich vergütet.
Für den Stallraum allein wird 1 Kr.,
sammt Einrichtung und Beleuchtung aber
2 Kr. für den Tag und das Pferd ver-
gütet. Außerdem verbleibt dem Stall-
eigenthümer der Dung.
Die Leistungen des feindlichen Gebiets
für Unterkunftszwecke sind in der Regel
unentgeltlich.