Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

96 
— — — 
  
  
Titel. 
Beschreibung der zu leistenden Gedürfnisse. 
— 
Ob und welche Vergütung dafür 
stattfindet. 
  
  
B. Leistungen für die Kriegsbesatzungen der Bundesfestungen. 
(Gemäß der Bundesbeschlüsse vom 4ten August 1853 und 24sten Mai 1860.) 
Einquartierung von Officieren und Militärbeamten. 
Für Officiere und Beamte der Kriegsbesatzung wird, soweit sie nicht in 
Festungsgebäuden untergebracht werden können, aus Bundesmitteln eine 
Miethentschädigung bewilligt, welche für 1 General 30 Gulden, 1 Stabs- 
officier 20 Gulden, 1 Officier vom Hauptmanne abwärts 12 Gulden monat- 
lich beträgt. Nur wenn es nicht möglich ist, um diese Beträge Wohnung 
sammt Einrichtung (übrigens ohne Heizung und Beleuchtung) zu erhalten, 
soll zur Einquartierung geschritten werden, wobei die Officiere und Militär- 
beamten die gleiche Gebühr anzusprechen haben, welche im Abschnitte A, 1 
oben für das mobile Heer vorgeschrieben ist. 
Für Officiersdiener findet die gewöhnliche Einquartierung und deßfallsige 
Entschädigung statt. 
Einquartierung der Unterofficiere, Unterbediensteten und 
Mannschaft. 
Dieselben haben von dem Quartierträger Wohnung, Lagerstätte sammt 
Bettzeug und Reinigung der Bettwäsche, Mitgebrauch des Herdes, Holzes 
und Lichtes anzusprechen. 
Im Einverständnisse mit dem Festungsgouvernement kann die Gemeinde 
auch größere städtische oder bürgerliche Gebäude zur Unterkunft der Truppen 
zur Verfügung stellen, wobei dann von Seiten des Militärs das Bettzeug 
und die sonstige Zimmereinrichtung, Heizung und Beleuchtung selbst gestellt, 
auch die kleinen, dem Miether obliegenden Reparaturen, getragen werden. 
Unterbringung von Pferden in bürgerlichen Stallungen. 
Die Stren soll vom Militär geliefert werden, so daß der Quatierträger 
nur den Stallraum und, wenn möglich, dessen Einrichtung und Beleuchtung 
zu stellen hat. 
C. Leistungen auf feindlichem Gebiete. 
Die Vorschriften für das Bundesgebiet sind im Allgemeinen auch hier 
maßgebend, doch kann der Commandirende nach Umständen zu guter und 
bequemer Unterkunft des Heeres weitergehende Leistungen des Landes 
anordnen. 
  
Für die Einquartierung von 1 General 
wird 54 Kr., 1 Stabsofficier 36 Kr., 
1fficiervom Hauptmanne abwärts 18Kr., 
oder, wenn zwei oder mehrere Officiere in 
einem Zimmer untergebracht werden müs- 
sen, für jeden 12 Kr. täglich aus Bundes- 
mitteln vergütet. 
In den Wintermonaten ist für Heizung 
und Beleuchtung für 1 General 36 Kr., für 
1 Stabsofficier 24 Kr., ferner für je ein 
Zimmer für Officiere vom Hauptmanne 
abwärts 1 8 Kr. täglich — jedoch von den 
Contingenten selbst — zu vergüten. 
Für Einquartierung wird vom April bis 
September 4 Kr., vom October bis März 
6 Kr. täglich aus Bundesmitteln vergütet, 
wozu die Contingente jedoch einen nach Ver- 
hältniß der Kosten des regelmäßigen Caserne- 
ments zu berechnenden Beitrag leisten. Bei 
Ueberlassung größerer Gebäude wird für je 
45 rheinische Quadratfuß wirklich belegba- 
ren Raum (ohne Einrechnung von Küchen, 
Gängen u. s. w.) 2 Kr. täglich vergütet. 
Für den Stallraum allein wird 1 Kr., 
sammt Einrichtung und Beleuchtung aber 
2 Kr. für den Tag und das Pferd ver- 
gütet. Außerdem verbleibt dem Stall- 
eigenthümer der Dung. 
Die Leistungen des feindlichen Gebiets 
für Unterkunftszwecke sind in der Regel 
unentgeltlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.