Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Beilage 4. 
  
  
Etat 
für die Naturalverpflegung des Heeres bei einem Bundesaufgebote. 
(Sämmtliche Gewichte sind in dem metrischen oder Zollvereinsgewichte ausgedrückt, auch ist 
das Zollpfund — 30 Loth angenommen.) 
I. Regelmäßige Portionssätze bei der Magazinsverpflegung. 
Bei der Verpflegung aus Magazinen hat jeder Empfangsberechtigte, ohne Unterschied des 
Dienstgrads, nur eine Mundportion täglich anzusprechen, welche aus folgenden Theilen besteht: 
a) Brodportion von 2 Pfund Brod oder 1 Pfund Zwieback. 
b) Fleischportion von 1 Pfund frisches oder gesalzenes Fleisch (roh gewogen) oder 
1 Pfund geräuchertes Rind= oder Hammelfleisch oder 
1 Pfund geräuchertes Schweinefleisch (Speck). 
c) Gemüseportion von 1 Pfund Reis oder 
A Pfund ordinäre Graupe oder Grütze oder 
1 Pfund Kochmehl, Erbsen, Linsen oder Bohnen oder 
3 Pfund Kartoffeln oder 
21 Pfund Rüben oder 
1 Pfund Backobst oder 
3 Pfund Sauerkraut. 
d0 Salz= und Pfefferportion von 21, Pfund Kochsalz oder z#y Pfund Steinsalz 
und für je 100 Mann #1) Pfund Pfeffer. 
e) Getränkeportion von 1 Oesterreichisches Seidel — 11. Preußisches Quart 
— 11 Bayerische Maß 
— 1x Litre 
Brannt- 
wein 
oder das gleiche Quantum an Weinessig, 
oder das vierfache Quantum an Wein, 
oder das achtfache Quantum an Bier oder Aepfelwein, 
oder 32, Pfund grünen oder J19 Pfund gebrannten Kaffee, nebst 910 Pfund Zucker. 
Bemerkung. Bei der Ungleichheit der Getränkemaße in Deutschland wurde 3,6 
Pariser Cubikzoll als die normale Branntweinportion angenommen, nach welchem Ver- 
hältnisse nöthigenfalls die Reduction in jedes andere Maß erfolgen kann.
	        
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