Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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III. Außergewöhnliche Zusätze bei der Magazinsverpflegung und auf 
Feindesgebiete. 
Bei außerordentlichen Anstrengungen, sowie bei Bivouacs, Lagern u. s. w., können die im 
Abschnitt I festgesetzten Portionssätze nach Ermessen des Commandirenden erhöht werden, ins- 
besondere die Gemüsefrüchte bis auf 1 Pfund Reis oder 
1 Pfund Graupe, Grütze, Backobst oder 
2 Pfund Erbsen, Linsen, Bohnen, Kochmehl oder 
4 Pfund Kartoffeln oder 
3 Pfund Rüben, 
ferner der Branntwein bis auf 1 Oesterreichisches Seidel = JA## Preußisches Quart, 
— 1 Bayerische Maß, 
— 1 Litre, 
oder rund 6 Pariser Cubikzoll, oder statt dessen das verhältnißmäßige Quantum Wein, Bier 
oder sonstige Getränke. 
Ferner kann, wenn Gesundheitsrücksichten dieß nöthig erscheinen lassen, oder bei Mangel 
an Brod, die Fleischportion auf 2 Pfund erhöht, und dagegen die Brodportion auf 11 Pfund 
ermäßigt werden. 
Endlich darf in besonderen Fällen auf Befehl des Commandirenden zur regelmäßigen Ge- 
tränkeportion ein Zusatz von 3 Oesterreichischen Seidel = 1 Preußisches Onart, 
— 1 Baygerische Maß, 
— 1 Litre Bier, 
oder, nach Ermessen, & Pfund grünen oder ### Pfund gebrannten Kaffee nebst #10 Pfund 
Jucker, ferner u# Pfund Butter und 110 Pfund Tabak, angewiesen werden. 
Diese verstärkten, resp. veränderten Sätze, können jedoch auf Bundes= oder befreundetem 
Gebiete vom Quartierträger nicht in Anspruch genommen werden, sondern es sollen vor- 
kommenden Falles die dazu erforderlichen Nahrungsmittel aus den Magazinen abgegeben 
oder besonders angekauft werden. 
IV. Nationssätze für die Pferde. 
a) Schwere Rationen für alle Zugpferde und für die Reitpferde des 
Generalstabs und der schweren Cavallerie. 
12 Pfund Hafer, 0 Pfund Hafer, 
8 Pfund Heu, soder, wenn an Heu kein Mangel besteht, 12 Pfund Heu, 
31 Pfund Strohk 34 Pfund Stroh. 
1864. 15
	        
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