Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 101 — 
–. 
Beilage 5. 
Vorschriften 
über die Beschaffenheit der zur Heeresverpflegung zu verwendenden Naturalien. 
  
1. Brod. Das Brod muß gut ausgebacken sein, einen kräftigen, angenehmen Geruch 
und Geschmack haben und soll, wenn immer möglich, mindestens 2 4 Stunden vor der Ausgabe 
an die Truppen gebacken sein. Dasselbe darf keine unaufgelösten Mehltheile enthalten, nicht 
sandig, teigig oder wasserstreifig sein; auch soll die Rinde nicht zu schwarz oder zu stark, sowie 
auch von der Krume nicht getrennt oder abgebacken sein. 
Das Brod darf, auch wenn es mehrere Tage alt ist, nicht über 3 Procent an seinem 
vorgeschriebenen Gewichte verlieren. 
2. Zwieback. Der Zwieback muß gut zubereitet, ausgedörrt, rein, nicht schimmlig, 
dumpfig oder mit Milben besetzt sein. 
3. Fleisch. Das für die mobilen Truppen erforderliche frische Fleisch wird in der 
Regel durch eigene Schlachtung beschafft und daher lebendes Vieh zur Lieferung ausgeschrieben. 
In der Regel soll Rindfleisch — von Ochsen oder Kühen — verabreicht, Bullen aber 
nur, wenn nichts anderes zu haben ist, geschlachtet werden. Bei Landeslieferungen kann auch 
eine Abwechselung von Rind= und anderem Fleische eintreten. 
Das ausgeschlachtete Fleisch soll frisch, geruchrei und von gesundem, nicht zu magerem 
Viehe sein und das Fleischgewicht, wenn thunlich, erst 12 Stunden nach dem Schlachten 
ermittelt werden. 
Köpfe, Geschlinge, Talg und die großen, nicht im Fleische befindlichen Knochen, dürfen den 
Truppen nicht verabreicht, resp. angerechnet werden. Pökelfleisch muß unverdorben, geruchfrei 
und von gesundem Viehe geschlachtet sein. 
Speck muß frisch, rein, nicht riechend oder ranzig sein, vielmehr ein hartes, weißes 
Fett haben. 
4. Getreide und Hülsenfrüchte. Die Getreidegattungen und Hülsenfrüchte dürfen 
nicht ausgewachsen, dumpfig, wurmstichig oder mit Staub, Streu oder anderem Unrathe ver- 
mischt, ferner müssen die Hülsenfrüchte insbesondere gut kochbar sein. 
157“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.