Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 104 — 
Die Verausgabung erfolgt in Bunden, deren Gewicht den Rationssätzen entspricht. Stroh— 
seile werden dem Gewichte nicht hinzugerechnet, wohl aber die aus Heu gesponnenen Seile. 
12. Stroh. Das Stroh soll Richtstroh sein, noch die Aehren haben, nicht mit Disteln 
vermengt sein und nicht dumpfig riechen. 
Soweit es der landesübliche Getreidebau möglich macht, soll Roggenstroh verabreicht werden; 
doch kann in dessen Ermangelung theilweise auch Weizen- oder anderes Stroh, z. B. Mischel— 
stroh (aus Mischsaaten von Weizen, Roggen u. dgl.) in Anwendung kommen. 
Auch darf bei Landeslieferungen die Annahme des mittelst Dreschmaschinen bearbeiteten 
Strohes, wenn es sonst tadelfrei ist, nicht abgelehnt werden. 
Bei Erhebung aus Magazinen dürfen die Empfänger sich nicht weigern, von der zu 
empfangenden Quantität 3 in Krummstroh anzunehmen, welches als Streustroh zu verwenden ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.