Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Bis zur Vollendung der Verladung und bis zum Abgange des Zuges sollen die gedachten 
Fahrzeuge durch Militärposten bewacht werden. 
6. In Betreff der Absendung der Munitions- und Pulvertransporte hat sich die 
absendende Behörde mit der betreffenden Eisenbahndirection in Verbindung zu setzen und mit 
Hülfe der Bahnbeamten für die gesicherte Verladung des Transports zu sorgen. 
Beim Auf- und Abladen ist die Hülfe der damit vertrauten Beamten und Leute der 
Eisenbahnen nicht von der Hand zu weisen. 
Die Räder der aufgeladenen Fahrzeuge sind unter Beihülfe der Eisenbahnbeamten durch 
vorgelegtes Kreuzholz zu hemmen und die Deichseln abzunehmen. Auf den unbedeckten Eisen— 
bahnwagen sind von den Fahrzeugen das Futter, die Strohunterlagen, kurz alle leicht Feuer 
fangenden Gegenstände zu entfernen und in einem bedeckten Güterwagen unterzubringen, wenn 
zur Bedeckung derselben nicht brandsichere Decken vorhanden sein sollten. 
Jedem mit Munition beladenen Eisenbahnwagen wird 1 Mann des Begleitungscommando's 
zur Beaufsichtigung zugetheilt und demselben auf offenem Wagen ein Eimer mit Wasser bei— 
gegeben, um etwa auf den Wagen fallende Funken sofort löschen zu können. « 
§& 7. In die reinen Personenzüge sollen niemals Kriegsfahrzeuge mit brennbarem Kriegs- 
materiale aufgenommen werden. 
Ob dergleichen Kriegsfahrzeuge in gemischten Zügen oder Güterzügen befördert werden 
dürfen, hängt in einem jeden Falle vom Ermessen der betreffenden Eisenbahnverwaltung ab. 
Für größere Transporte muß die Militärverwaltung Extrazüge requiriren. 
# .Die Eisenbahnwagen, auf welchen mit Munition beladene Kriegsfahrzeuge sich be- 
finden, sind an das der Locomotive entgegengesetzte Ende des Zuges zu stellen; es müssen den- 
selben jedoch mindestens 4 nicht mit entzündlicher Munition beladene Eisenbahnwagen voraus- 
gehen und 3 — der Gepäckwagen würde bei dem Umsetzen auf einer Kopfstation der vierte 
sein — dergleichen folgen. 
Der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen muß mit einer Bremse versehen und 
dieselbe bedient sein. 
§6 9. Nach Ankunft von Zügen, welche solche mit brennbarem Kriegsmateriale gefüllte 
Kriegsfahrzeuge führen, sollen diese von der Militärverwaltung vom Bahnhofe sofort abgefahren, 
bis zur Abfahrt aber von Militärposten bewacht werden. 
* 10. Wenn unter besonderen Verhältnissen die Beförderung von Pulver und Pulver- 
munition unmittelbar in den Eisenbahnwagen ohne vorherige Verladung in Kriegs- 
fahrzeuge unumgänglich nothwendig ist, so sind dabei noch folgende besondere Vorschriften 
zu beachten: . 
*# 11. Das in dieser Weise zu versendende Pulver darf nur in Güterzügen ohne Personen- 
beforderung oder in Extrazügen transportirt werden, muß in festen leinenen Säcken verpackt
	        
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