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B. Für Unterkunft des gesunden Standes des übrigen Zundesheers
im Bunde3sgebiete.
1. In Garnisonen oder durch Einquartierung:
a) für Unterofficiere, Mannschaft und Unterbedienstete
b) für Officiere und Beamte vom Officiersrange, ohne Unterschied ves
Grades und ohne weitere Aufrechnung für Canzleizimmer u. s. w.
2. In Lagern und Bivouacs:
a) für Unterofficiere, Mannschaft u. s. w., in den Monaten Mai bis
October
in den Monaten November bis April,
b) für Officiere und Beamte, in obiger Weise
C. Für Verpflegung des gesunden Standes im BZundegsgebiete.
J
Für Officiere, Mannschaft und Nichtstreitbare ohne Unterschied des 1
Grades wird für je einen Kopf und Tag nur eine Portion aufgerechnet,
und zwar:
1. In Garnisonen und überall, wo Menage geführt wird
2. Bei der Verpflegung durch die Quartierträger oder aus
Militärmagazinen .
In diesen Sätzen ist das Getränke mit inbegriffen.
D. Tür Unterkunft und Verpflegung des kranken Standes im GBundes-
gebiete.
Für kranke und verwundete Officiere, Mannschaft und Nichtstreitbare
ohne Unterschied des Grades:
1. In Contingents= oder Civilhospitälern oder Privatwohnungen
2. In den Bundesfestungen:
a) Wenn das Contingent den Raum und alle Bedürfnisse stellt
b) Wenn der Bund den Raum und alle Bedürfnisse stellt
c) Wenn der Bund nur den Raum, das Contingent das Uebrige stellt
240 Wenn der Bund den Raum mit Einrichtung, das Contingent
das Uebrige stellt
e) Wenn das Contingent den Naum, der Bund das Uebrige stellt
f)Wenn das Contingent den Raum mit Einrichtung, der Bund
das Uebrige stellt
Für die nicht in eigentlichen Hospitälern, sondern entweder bei den «
TruppenselbstodermbesonderenAnstaltenudgl.verpflegtenMaroden»
und Reconvalescenten darf nicht der Satz für Kranke, sondern nur der ge-
wöhnliche Satz für den gesunden Stand in Aufrechnung gebracht werden.
I
c
s
I
l
I
Betrag für je einen
Kopf u. Tag in süd-
deutscher Währung.
2 Kreuzer
das Zehnfache
4 Kreuzer
8 Kreuzer
das Dreifache
15 Kreuzer
22 Kreuzer
35 Krenzer
35 Kreuzer
Nichts
34 Kreuzer
33 Kreuzer
1 Kreuzer
2 Kreuzer.