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Betrag für je einen
E. Fũr Anterkunft und Verpflegung der Pferde im Bundesgebiete. Kopffund Tag in füd-
dentscher Währung.
1. Für Unterkunft der Pferde wird aufgerechnet . Nichts
2. Für Verpflegung der Pferde im gesunden Stande:
a) für alle Zugpferde, sodann für die Reitpferde der Armee-, Corps-,
Divisions- und Brigadestäbe und der shweren Cavallerie eine
schwere Ration im Betrage dn . 42 Kreuzer
b) für alle anderen Pferde eine leichte Ration im Betrage von . 34 Kreuzer
3. Für Verpflegung kranker Pferde, ohne Unterschied eine
leichte Ration . . 34 Kreuzer.
& 2. Im Falle der obigen Liquidation fällt der Beitrag für unterkunft, den die Be-
satzungscontingente der Bundesfestungen nach Satz A, 7 des Bundesbeschlusses vom 24 sten Mai
1860 an die Festungscasse leisten sollen, ganz weg.
Unter dergleichen Voraussetzung fällt auch der Beitrag für die aus Bundesmitteln
empfangene Verpflegung dieser Contingente während einer feindlichen Ein-
schließung, welche nach Satz B, 12 des Bundesbeschlusses vom 24sten Mai 1860 an die
Festungscasse geleistet werden soll, weg, dagegen haben die Besatzungscontingente für diese
Zeit auch keine Aufrechnung bei der Liquidation zu machen und nehmen zur Ausgleichung an
den Gesammt-Verpflegungskosten des Bundesheers Theil.
6 3. In den im § 1 bestimmten Sätzen sind alle und jede für Unterkunft und Ver-
pflegung sich ergebenden Kosten und Nebenausgaben, insbesondere auch jene für Anlage, Ver-
waltung und Unterhaltung von Magazinen, Hospitälern und sonstigen Heeresanstalten, für
Baraken, Lagerstroh, Heizungs= und Beleuchtungsmaterial, ebenso die Verpflegung des nach-
zutreibenden Schlachtviehs und die gewöhnlichen Abgänge und Verluste, die sich bei Verwalt-
ung von Unterkunfts= und Verpflegungsbedürfnissen ergeben, inbegriffen, so daß hierfür keine
besondere Aufrechnung an die Gesammtheit stattfindet.
Nur in solchen Fällen, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse größere Verluste bei Ver-
pflegungsmagazinen entstehen, bleibt nach § 74 des Reglements ein im besonderen Wege zu
erledigender Vergütungsanspruch des betreffenden Contingents vorbehalten.
& 4. Die von den Bundescontingenten nach §& 36 bis 39 des Reglements zu be-
streitenden Kosten für Boten, Wegweiser und Transportmittel werden nach dem pirklichen
ordnungsmäßig belegten Aufwande in Rechnung gebracht. Aus den Belegen muß Betreff und
Quantität der Leistung und für welche Truppentheile oder Heeresanstalten dieselbe geschah,
ersichtlich sein.
Mehrkosten, welche in Folge mangelnder oder nicht hinreichender eigener Bespannung eines
Contingents entstehen sollten, hat letzteres auf sich zu behalten.
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