Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Benennung der Truppentheile, 
  
  
Benennung der Hospitäler, in welchen die Istes 2tesz 
V ttfand Infanterie-= Infanterie- uU. s. w. 
erpflegung stattfand. aeBusamerr . 
  
Kopfzahl der verpflegten 
  
  
1 l 
A. Officiere, Beamte, Mannschaft und Unterbedienstete. 
J. Auf dem Bundesgebiete und gegen Vergütung. 
a) In eigenen Hospitälern des Contingents. 
1. im Feldhospitale N. 
u. s. w. 
b) In Hospitälern anderer Contingente. 4 
u. s. w. 
Summe I. Auf dem Bundesgebicte und gegen Vergütung 
Hiernach ergiebt sich während des Monats 
auf Tage eine Gesammtzahl von Verpflegungstagen 
  
  
II. Auf feindlichem Gebiete und unentgeltlich. 
u. s. w. . 
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SummeILAuffeindlichemGebieteundunentgeltlich. 
Hauptsumme A. Officiere, Beamte, Mannschaften u. s. wv. # 7 
l 
  
  
  
  
B. Pferde. 
I. Auf dem Bundesgebiete und gegen Vergütung. 
u. s. w. 
l 
II. Auf feindlichem Gebiete und unentgeltlich. 
u. s. w. 
  
  
— —— — 
Hiernach sind für den Monat 18 folgende Beträge zu liquidiren: 
Tage Krankenverpflegung für Officiere, Beamte, Mannschaft u. s. w. (auf Bundesgebiete 
und gegen Vergütung) zu 35 Kr. 
Tage Verpflegung kranker Pferde (auf Bundesgebiete und gegen Verzüeung ur 34 Kr. 
(Betrag einer leichten Ration) 
  
Summe. 
Daß die oben angegebene Kopfzahl von Kranken und Verwundeten am I1sten des Monats . 18 nach 
den Specialrapporten der betreffenden Hospitalanstalten richtig ist und hiernach die vorstehenden Beträge zu liguidiren sind, 
wird hiermit amtlich bestätigt. 
N. den ten 18
	        
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