— 146 —
III. Bestimmungen über den Geschäftsgang zur Sicherstellung der Kriegs-
bedürfnisse und über die Zahlungsleistung.
— C□ co c□ 20
T
JS
00
Fälle der militärischen Requisition.
Geschäftsgang bei unmittelbaren Anschaffungen der Militärbehörden.
Geschäftsgang bei Anforderung von Landesleistungen.
Baarzahlung oder einstweilige Bescheinigung der Landeslieferungen.
Leistung rückständig gebliebener Zahlungen.
IV. Organisation der Behörden und Anstalten zur Sicherstellung der
Kriegsbedürfnisse.
A. Heeresbehörden und Anstalten.
8 49.
8 50.
8 51.
8 52.
g 53.
1#n
—— V —
——————
§ 59.
Bezeichnung der Verwaltungs= und Verpflegungsbehörden des Heeres.
Wirkungskreis des Generalintendanten und der Corps-Intendanturbevollmächtigten.
Wirkungskreis der Corpsintendanten.
Organisation und Geschäftsführung der Feldkriegscassen der Contingente und des
Bundes.
Organisation und Geschäftsführung der Proviantverwaltungen, Bäckereien und
Schlächtereien.
Specielle Bestimmungen über die Verpflegung aus Militärmagazinen.
Organisation der beweglichen Feldhospitäler der einzelnen Contingente.
Organisation stehender Feldhospitäler auf Bundesrechnung.
Aushülfsweise Verwendung von Landeshospitälern.
Organisation des Fuhrwesens, der Feldposten, Felddepots und sonstiger Heeres-
anstalten. Einrichtung von Telegraphenlinien.
Organisation der Depots für Kriegsgefangene.
B. Landesbehörden und Anstalten für Kriegszwecke.
8 60.
861.
8 62.
g 63.
8 64.
65.
Bezeichnung der Landesbehörden und Anstalten für Kriegszwecke.
Wirkungskreis des Regierungscommissärs (Oberlandescommissärs).
Wirkungskreis der Landescommissäre.
Organisation der Etappenanstalten.
Organisation des Sicherheitsdienstes.
Ortsbehörden für das Eingquartierungs= und Transportwesen und sonstige
Militärleistungen.
V. Liquidation und Ausgleichung der Kriegskosten.
A. Allgemeine Grundsätze.
8 66.
8 67.
8 68.
Gleiche Vertheilung der Lasten und Vortheile.
Kriegsschäden und Lasten durch Feindesgewalt.
Beihülfe des Bundes in außerordentlichen Fällen.
B. Specielle Bestimmungen über Gewinn und Verlust gegen den Feind.
§ 69.
8 70.
Eigenthumsrecht des Bundes auf eingezogenes Feindesgut.
Rückerobertes Eigenthum einzelner Bundesstaaten u. s. w.