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Die in §§ 13 bis mit 20 des erwähnten Gesetzes unter b über die Zurückstellung
wegen noch zu erwartender Körperlänge und unter c wegen zeitlicher Untauglichkeit ent-
haltenen Bestimmungen, ingleichen S 47 desselben Gesetzes, werden andurch aufgehoben und
treten dafür nachstehende Bestimmungen in Kraft:
1. Defern der Mannschaftsbedarf bei der activen Armee es gestattet, ist auf Anordnung
der oberen Militärbehörde ein Theil der tüchtig befundenen Militärpflichtigen zurückzustellen.
Den Maßstab giebt hierbei die Maßlänge, dergestalt, daß zunächst Diejenigen, die eine
Länge von nur 67 Zoll einschließlich bis zu 69 Zoll ausschließlich haben, zurückgestellt
werden.
Die Zurückgestellten sind auf die Dauer der Zurückstellung unter Controle zu halten.
Sie werden in eine von jeder Amtshauptmannschaft nach dem Schlusse der Aushebung bei
der oberen Militärbehörde einzureichende Liste gebracht in der Reihenfolge, welche die größere
Maßlänge und bei Gleichheit des Maßes das höhere Alter an die Hand giebt. Bei Gleich-
heit des Alters entscheidet das Loos.
§ 2. Die auf diese Weise Zurückgestellten können nach Bedürfniß sowohl im Frieden,
als während des Kriegszustandes zur Ergänzung der activen Armee, sowie zur Ersatzleistung
für solche neu ausgehobene Mannschaften (Recruten) verwendet und in den Dienst berufen
werden, welche wegen vor oder bei der militärischen Einübung sich ergebender Untüchtigkeit
wieder entlassen werden müssen oder versterben.
# 3. Die Ersatzleistung (§& 2 dieses Gesetzes) findet in dem Falle, daß von letzterer
Seiten der oberen Militärbehörde Gebrauch gemacht wird, vom 1 sten Januar des auf jede
Aushebung folgenden Jahres (§ 3 des Gesetzes vom 1sten September 1858) nur während
der ersten sechs Monate statt.
§ 4. Die Berufung solcher Zurückgestellten in den Militärdienst zur Ergänzung der activen
Armee oder zur Ersatzleistung ist nach Altersclassen und innerhalb derselben nach der Reihenfolge
zu bewirken, welche die größere Körperlänge, bei Gleichheit des Längenmaßes aber der Tag der
Geburt und das höhere Alter an die Hand geben. Bei Gleichheit des Alters entscheidet das
Loos.
5. Zur Ersatzleistung sind im Frieden zunächst die Mannschaften der ersten, zur
Ergänzung die der zweiten und dritten Altersclasse (§& 2 des Gesetzes vom isten September
1858) zu berufen. Im Kriegsfalle kann diese Berufung gleichzeitig auf sämmtliche drei
Altersclassen erstreckt werden.
6. Die in Gemähbeit §& 1 dieses Gesetzes Zurückgestellten, bei denen eine Berufung
zum Dienste in der activen Armee nicht eingetreten ist, haben sich bei der Aushebung
in jedem der ersten drei Jahre ihrer gesetzlichen Dienstverpflichtung (§ 3 des Gesetzes vom
22“
Anstatt § 13
des Gesetzes
vom 1 sten Sep-
tember 1858.
Zeither § 14
desselben Ge-
setzes.
Zeither § 15
desselben Ge-
setzes.
Zeither § 16
desselben Ge-
setzes.
Zeither § 17
desselben Ge-
setzes.
Anstatt § 18
desselben Ge-
setzes.