Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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die Maßlänge, mit welcher die Militärpflichtigen der laufenden Altersclasse zum Dienste ein— 
gestellt werden, besitzen, beziehendlich inzwischen erreicht haben und daher nach § 6 des ange- 
zogenen Gesetzes dem Militär behufs des Eintritts in den Dienst der activen Armee zu über- 
weisen sind. "3 
§6. Nach dem Ablaufe des zur Ersatzbereithaltung bestimmten Zeitraums sind von den Zeither § 90 
Amtshauptmannschaften die Geburts= oder Gestellscheine der in den Militärdienst nicht ein- derselben Ver- 
gestellten Ersatzleute mit der gehörigen Ausfüllung an die betreffenden Obrigkeiten zur Aus- 9 
händigung an selbige abzugeben und dabei die zur Ersatzleistung in die active Armee einberufe- 
nen Mannschaften namentlich zu bezeichnen. Auch können alsdann den nicht einberufenen 
Mannschaften von den Ortspolizeibehörden Pässe und Wanderlegitimationen bis vier Wochen 
nach dem nächstfolgenden Anmeldungstermine (bis zum 1 sten December), jedoch unter der 
im § 96 des Gesetzes vom 1 sten September 185 8 erwähnten Voraussetzung und Be- 
schränkung, ertheilt werden, während, so lange die. Ersatzbereithaltung dauert, keinem Ersatz- 
pflichtigen gestattet ist, sich ohne obrigkeitliche und beziehendlich amtshauptmannschaftliche 
Genehmigung aus dem ihm angewiesenen Bezirke zu entfernen. 
&# 7. Wenn ein Ersatzmann während der Dauer seiner Bereithaltung einen immittelst geither § 91 
eingetretenen Befreiungsgrund in Anspruch nehmen will, so ist von ihm das dießfallsige Gesuch derselben Ver- 
bei der Bezirksamtshauptmannschaft anzubringen. Letztere hat darauf, soweit nöthig, an die 
Kreisdirection Bericht zu erstatten, und, wenn dem Suchen stattgegeben worden, dem Kriegs- 
ministerium das Ergebniß anzuzeigen, was aber den betreffenden Ersatzmann selbst anlangt, 
der Entscheidung getnäß das Erforderliche zu verfügen. 
&##. Sind bei einer Aushebung so viel tüchtige Mannschaften, als zur Completirung Anstatt § 92 
der activen Armee erforderlich, nicht erlangt worden, so kann zum Behufe der Ergänzung derselhen Zer- 
der noch fehlende Mannschaftsbedarf aus den auf Grund § 1 des Gesetzes vom heutigen Tage " 
Zurückgestellten der nächst vorhergehenden zweiten und, dafern nöthig, dritten Altersclasse 
herbeigezogen werden. 
§6#9. Es haben daher, um möglichst bald ersehen zu können, in welcher Maße eine Ein= Anstatt § 93 
berufung von Ergänzungsmannschaften eintreten könne, die Amtshauptmannschaften binnen nere den Ver- 
längstens acht Tagen, von Beendigung des Aushebungsgeschäfts an gerechnet, eine summarische 
Uebersicht des Ergebnisses desselben nach dem nachstehenden Schema unter B nebst der im § 3 
gegenwärtiger Verordnung gedachten Liste an das Kriegsministerium einzureichen, von welchem 
denselben alsdann die Zahl der zur Ergänzung der activen Armee zu überweisenden Mann- 
schaften mitgetheilt werden wird. 
10. Ist nicht aus jeder Amtshauptmannschaft eine ganze Altersclasse, sondern nur Zeither § 94 
ein Theil derselben zur Ergänzung in den Dienst einzuberufen, so wird der Bedarf auf die verseiden Ver- 
verschiedenen Amtshauptmannschaften quotenmäßig nach der Zahl der in dem Bezirke einer 
jeden derselben ergänzungspflichtigen Mannschaften der betreffenden Altersclasse ausgeworfen.
	        
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