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die Maßlänge, mit welcher die Militärpflichtigen der laufenden Altersclasse zum Dienste ein—
gestellt werden, besitzen, beziehendlich inzwischen erreicht haben und daher nach § 6 des ange-
zogenen Gesetzes dem Militär behufs des Eintritts in den Dienst der activen Armee zu über-
weisen sind. "3
§6. Nach dem Ablaufe des zur Ersatzbereithaltung bestimmten Zeitraums sind von den Zeither § 90
Amtshauptmannschaften die Geburts= oder Gestellscheine der in den Militärdienst nicht ein- derselben Ver-
gestellten Ersatzleute mit der gehörigen Ausfüllung an die betreffenden Obrigkeiten zur Aus- 9
händigung an selbige abzugeben und dabei die zur Ersatzleistung in die active Armee einberufe-
nen Mannschaften namentlich zu bezeichnen. Auch können alsdann den nicht einberufenen
Mannschaften von den Ortspolizeibehörden Pässe und Wanderlegitimationen bis vier Wochen
nach dem nächstfolgenden Anmeldungstermine (bis zum 1 sten December), jedoch unter der
im § 96 des Gesetzes vom 1 sten September 185 8 erwähnten Voraussetzung und Be-
schränkung, ertheilt werden, während, so lange die. Ersatzbereithaltung dauert, keinem Ersatz-
pflichtigen gestattet ist, sich ohne obrigkeitliche und beziehendlich amtshauptmannschaftliche
Genehmigung aus dem ihm angewiesenen Bezirke zu entfernen.
7. Wenn ein Ersatzmann während der Dauer seiner Bereithaltung einen immittelst geither § 91
eingetretenen Befreiungsgrund in Anspruch nehmen will, so ist von ihm das dießfallsige Gesuch derselben Ver-
bei der Bezirksamtshauptmannschaft anzubringen. Letztere hat darauf, soweit nöthig, an die
Kreisdirection Bericht zu erstatten, und, wenn dem Suchen stattgegeben worden, dem Kriegs-
ministerium das Ergebniß anzuzeigen, was aber den betreffenden Ersatzmann selbst anlangt,
der Entscheidung getnäß das Erforderliche zu verfügen.
#. Sind bei einer Aushebung so viel tüchtige Mannschaften, als zur Completirung Anstatt § 92
der activen Armee erforderlich, nicht erlangt worden, so kann zum Behufe der Ergänzung derselhen Zer-
der noch fehlende Mannschaftsbedarf aus den auf Grund § 1 des Gesetzes vom heutigen Tage "
Zurückgestellten der nächst vorhergehenden zweiten und, dafern nöthig, dritten Altersclasse
herbeigezogen werden.
§6#9. Es haben daher, um möglichst bald ersehen zu können, in welcher Maße eine Ein= Anstatt § 93
berufung von Ergänzungsmannschaften eintreten könne, die Amtshauptmannschaften binnen nere den Ver-
längstens acht Tagen, von Beendigung des Aushebungsgeschäfts an gerechnet, eine summarische
Uebersicht des Ergebnisses desselben nach dem nachstehenden Schema unter B nebst der im § 3
gegenwärtiger Verordnung gedachten Liste an das Kriegsministerium einzureichen, von welchem
denselben alsdann die Zahl der zur Ergänzung der activen Armee zu überweisenden Mann-
schaften mitgetheilt werden wird.
10. Ist nicht aus jeder Amtshauptmannschaft eine ganze Altersclasse, sondern nur Zeither § 94
ein Theil derselben zur Ergänzung in den Dienst einzuberufen, so wird der Bedarf auf die verseiden Ver-
verschiedenen Amtshauptmannschaften quotenmäßig nach der Zahl der in dem Bezirke einer
jeden derselben ergänzungspflichtigen Mannschaften der betreffenden Altersclasse ausgeworfen.