Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Anstatt 8 95 
derselben Ver— 
ordnung. 
Anstatt § 97 
derselben Ver- 
ordnung. 
— 156 — 
11. Die Amtshauptmannschaften haben die dem Militär zur Ergänzung zu über- 
weisenden Mannschaften ihrer zu gewarten habenden Einberufung halber in Gemäßheit §& 4 
dieser Verordnung zu bedeuten und hinsichtlich der Ueberweisung derselben das daselbst vor- 
geschriebene Verfahren zu beobachten. 
& 12. Von der Stellvertretung können die nach 6 I des Gesetzes vom heutigen Tage 
zurückgestellten Mannschaften nicht eher Gebrauch machen, als bis sie zum Ersatze oder zur 
Ergänzung (§ 2 des Gesetzes) in den Militärdienst einberufen oder in Gemäßheit des Schluß- 
satzes von § 6 des Gesetzes vom heutigen Tage dem Militär überwiesen werden. 
§ 13. Der Regel nach sind alle Mannschaften, welche nach § 6 des ebenerwähnten 
Gesetzes sich wieder zu gestellen haben, einer nochmaligen Messung zu unterwerfen. Nur bei 
Denjenigen bedarf es einer solchen nicht, welche schon nach den Messungen in den vorher- 
gegangenen Jahren die Maßlänge besitzen, mit welcher die Militärpflichtigen der laufenden 
Altersclasse zum Dienste eingestellt werden. 
Eine anderweite ärztliche Untersuchung dieser Mannschaften ist in der Regel nicht, sondern 
ausnahmsweise nur dann nöthig, wenn entweder der Mann selbst auf eine durch Krankheit 
oder Gebrechen inzwischen eingetretene Abminderung seiner Tüchtigkeit Bezug nimmt und 
unter dießfallsiger Bescheinigung nochmalige ärztliche Untersuchung ausdrücklich beantragt, oder 
auch schon nach dem Augenscheine zu der Annahme hinführt, daß er inzwischen untüchtig ge- 
worden sei. 
# 14. Wo sonst noch in der Ausführungsverordnung vom 1sten September 1858 auf 
Paragraphen des Gesetzes von demselben Tage Bezug genommen werden ist, welche durch das 
Gesetz vom heutigen Tage aufgehoben worden sind (§§& 8, 22, 57, 63, 69, 78, 85, 111 
der erwähnten Ausführungsverordnung), tritt an Stelle dieser Bezugnahme eine solche auf 
die entsprechenden Paragraphen des Gesetzes vom heutigen Tage. 
Dasselbe gilt von den der Ausführungsverordnung vom Isten September 1858 bei- 
gefügten, demgemäß beim künftigen Gebrauche in entsprechender Weise zu berichtigenden 
Schematen (Schema II, III, VIII, IX, X, Xl). 
Dresden, am 23sten Februar 1 864. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Rabenhorst. 
Eckelmann.
	        
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