Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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übersteigen. In die Summe der coursirenden Pfandbriefe sind die ausgegebenen Banknoten 
mit einzurechnen, deren Betrag auf Eine Million Thaler beschränkt ist. 
Bautzen, am 1 sten Februar 1864. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen Markgrafthums 
Oberlausitz 
durch 
#L# Heinrich Erdmann August von Thielau, Franz Guido Hempel, 
Landesältester. Landesbestallter. 
  
–—. 
22) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten für die Braugenossenschaft zu Großenhain; 
vom oten Februar 1864. 
Des Ministerium des Innern hat die Statuten für die Braugenossenschaft zu Großenhain, 
nachdem Se. Königliche Majestät auf von dem Justizministerium erstatteten Vortrag die im 
§ 17,, Absatz 3 derselben enthaltene Rechtsvergünstigung wegen Legitimation der Directeren 
durch öffentliche Bekanntmachung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, im Einverständnisse 
mit dem Justizministerium nunmehr mit der Wirkung bestätigt, daß den darin enthaltenen 
Bestimmungen allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am gten Februar 1 864. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
S Minifterium des Innern. 
Schmiedel. 
Statuten 
der Braugenossenschaft zu Großenhain. 
2c. 2c. 
§6 17. 2c. Zur Legitimation der Directoren genügt die sofort nach ihrer Wahl im Amts- 
blatte zu bewirkende Veröffentlichung ihrer Namen. 
2c. ꝛc.
	        
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