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11ten August 1855 (6Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 553) mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
An die Stelle der hiermit außer Geltung gesetzten Vorschrift im 6 69, 3 des Militär-
strafgesetzbuchs treten folgende Bestimmungen:
Wenn von einer Militärperson eine mit einer Schärfung verbundene Gefängniß=
strafe verwirkt worden ist, welche wegen ihrer längeren Dauer (§ 69, 1) sich nicht
vollständig in eine der geschärften Arreststrafen verwandeln läßt und bezüglich deren
eine Vertauschung mit Militärarbeitsstrafe für angemessen befunden wird, so ist der
letzteren die im § 2 3 unter 2 bezeichnete Schärfung in entsprechender Dauer beizufügen.
Handelt es sich dagegen um eine mit einer Schärfung verbundene Gefängnißstrafe,
welche, abgesehen von der Schärfung, ihrer Dauer nach eine Vertauschung mit einer
der geschärften Arreststrafen zuläßt, so ist dieselbe zunächst auf einfaches Gefängniß
zurückzuführen und erst mit dem hierdurch sich ergebenden Strafmaße die Umwand-
lung in eine Militärstrafe nach Maßgabe von Punkt III des Erläuterungsgesetzes vom
3 lsten August 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 148 fg.)
verb. § 69, 1 und § 71 des Militärstrafgesetzbuchs vorzunehmen.
Die Zurückführung des geschärften auf einfaches Gefängniß geschieht dadurch, daß
die Dauer der verwirkten Strafe um die Hälfte der Anzahl derjenigen Tage ver-
längert wird, an welchen die Schärfung zu vollstrecken gewesen sein würde.
Wird erst in Folge dieser Maßregel die Vertauschung mit Militärarbeitsstrafe
nothwendig, so kann letzterer eine Schärfung nicht noch beigefügt werden.
Nach vorstehender Erläuterung haben sich die Gerichte bei allen nach Bekanntmachung des
gegenwärtigen Gesetzes vorkommenden Fällen zu achten.
Gegeben zu Dresden, am 1sten März 1864.
Johann.
S Bernhard von Rabenhorst.
M 25) Gesetz,
einige Erläuterungen der allgemeinen Deutschen Wechselordnung betreffend;
vom 10ten März 1864.
Wan, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c.·. 2c. 36.
thun hiermit kund und zu wissen: