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Gesch-und Verordnungsblakt
für das Königreich Sachsen,
ÖSs Stück vom Jahre 1864.
wegen Bestätigung der Statuten für die Braugenossenschaft zu Zwickau;
vom 27sten Februar 1864.
Nesem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 20 der
Statuten der Braugenossenschaft zu Zwickau vom 7ten October 1863 enthaltene Rechtsver-
günstigung, die Legitimation des Ausschusses durch öffentliche Bekanntmachung betreffend, zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse
mit dem Justizministerium diese Statuten nunmehr mit der Wirkung bestätigt, daß den Be-
stimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 2 7sten Februar 1864.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
Statuten
der Braugenossenschaft zu Zwickau.
2c. 2c.
§20. Binnen 8 Tagen nach dieser Wahl hat der Vorsitzende oder Stellvertreter dessel- Legitimation.
ben die Namen der sämmtlichen fungirenden Ausschußmitglieder und Stellvertreter, sowie das
Ergebniß jener Wahl im Amtsblatte des Stadtraths zu Zwickau bekannt zu machen. Diese
Bekanntmachung legitimirt den Ausschuß und dessen Vorsitzenden in allen Beziehungen.
2C. 20.
1864. 24