Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Die Namen der Gewählten sind unter Bezeichnung des Vorsitzenden, des Cassirers und 
des Schriftführers, sowie ihrer Stellvertreter, in dem im 6 17 bezeichneten Blatte öffentlich 
bekannt zu machen und es dient diese Bekanntmachung zu ihrer Legitimation. 
rc 2c. 
. 31) Bekanntmachung, 
den Verzicht des Vorschußvereins zu Frankenberg auf die ihm bewilligte Stempel- 
# befreiung betreffend; 
vom 22sten März 1864. 
D. Vorschußverein zu Frankenberg hat auf die ihm laut Bekanntmachung vom 7ten Januar 
1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 4) bis auf Widerruf be- 
willigte beschränkte Befreiung von der Stempelabgabe Verzicht geleistet, was hiermit zur Nach- 
achtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 22sten März 1864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Zenker. 
& 32) Verordnung, 
eine Ernennung in die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 23sten März 1864. 
W9. Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
2c. 12. 2c. 
  
  
verkünden hiermit: 
Nachdem durch die von Uns genehmigte Resignation des Kammerherrn Curt von Lüttichau- 
auf Bärenstein eine der § 63 Nr. 14 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 
bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung erledigt worden ist, so haben 
Wir zu deren Wiederbesetzung 
den Oberappellationsrath Gustav von König auf Noschkowitz 
ernannt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres Kö- 
niglichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, den 23sten März 1864. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
	        
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