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831. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und Vorrcchte und
andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn Priolegien
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, b) Verkauf der
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglich zu ver- ri-i
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt derVerpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, kann vom
Directorium als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen werden.
20. 20.
& 36) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten für die Männer-Kranken-Hülfs= und Unter-
stützungscasse zu Oederan;
vom 23sten März 1864.
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 33 und
36 am Schlusse der Statuten der Männer-Kranken= Hülfs= und Unterstützungscasse zu
Oederan enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat
das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmun-
gen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 23sten März 1864.
a Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Demuth.
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