Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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831. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und Vorrcchte und 
andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn Priolegien 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, b) Verkauf der 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglich zu ver- ri-i 
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt derVerpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, kann vom 
Directorium als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen werden. 
20. 20. 
  
& 36) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten für die Männer-Kranken-Hülfs= und Unter- 
stützungscasse zu Oederan; 
vom 23sten März 1864. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 33 und 
36 am Schlusse der Statuten der Männer-Kranken= Hülfs= und Unterstützungscasse zu 
Oederan enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmun- 
gen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 23sten März 1864. 
a Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demuth. 
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