Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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redung getroffen worden, daß die gedachte Uebereinkunft so lange als fortbestehend betrachtet 
werden soll, als sie nicht durch eine anderweite Uebereinkunft aufgehoben oder von der einen 
oder anderen Seite gekündigt wird. 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
und mit dem Insiegel des unterzeichneten Königlichen Ministeriums versehen worden. 
Dresden, den 12ten März 1864. 
Königlich Sächsisches Ministerium der aus— 
S wärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. von Beust. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung ist in Ergänzung 
der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom zeehter 1.839 die Verabredung 
getroffen worden, daß die gedachte Uebereinkunft so lange als fortbestehend betrachtet werden 
soll, als sie nicht durch eine anderweite Uebereinkunft aufgehoben oder von der einen oder 
anderen Seite gekündigt wird. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den Sten Februar 1864. 
Der Königlich Preußische Präsident des Staats- 
Ministeriums und Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
v. Bismarck. 
  
& 38) Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; 
vom gten April 1864. 
Des Ministerium des Innern hat, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, zu der 
von dem Stadtrathe zu Leipzig, unter Zustimmung der dasigen Stadtverordneten, beschlossenen 
Anleihe von 1,250,000 Thlr. gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des 
letzteren unkündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen, nachdem 
Se. Majestät der König die zu Gunsten dieser Anleihe nachgesuchte Gleichstellung der dazu
	        
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