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gehörigen Stadtschuldscheine, Zinsleisten und Zinsscheine mit den Königlich Sächsischen Staats-
papieren rücksichtlich der Mortification und beziehendlich rücksichtlich der Verjährung zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, die Genehmigung ertheilt.
Es wird Solches zur Nachachtung für die Behörden und alle Diejenigen, die es angeht,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am hten April 1 864.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
. 39) Gesetz,
das Hazardspiel, andere Spiele und Wetten betreffend;
vom 1 iten April 1864.
Waon, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Wer ein Hazardspiel, d. h. ein solches Spiel, bei welchem der Gewinn vom bloßen
Zufalle abhängt, um Geld oder Geldeswerth an einem öffentlichen Orte oder dergestalt an
einem nicht öffentlichen Orte veranstaltet, daß sich Jedermann dabei betheiligen kann, ingleichen
Jeder, der an einem solchen Spiele Theil nimmt, wird nach Höhe und Dauer des Spieles
mit einer Geldbuße bis zu 50 Thalern belegt.
Die Inhaber der betreffenden Locale trifft, wenn sie oder ihre Familienangehörigen, Ge-
schäftsgehülfen oder Dienstleute dergleichen Spiele in denselben nicht verhindern, eine gleiche
Strafe.
#&2. Wer als Unternehmer oder Bankhalter das Hazardspiel, sei es an einem öffentlichen
oder nicht öffentlichen Orte, gewerbsmäßig betreibt, wird, je nach dem Umfange, der Dauer
und Schädlichkeit der Unternehmung, mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu 8 Wochen
und Geldstrafe von 25 bis zu 500 Thalern belegt.
Diejenigen, welche ihm als Gehülfen oder durch Einräumung des Spiellocals Dienste
leisten, trifft eine Geldstrafe bis zu 100 Thalern.
§ 3. In beiden Fällen §§8 1 und 2, unterliegen sämmtliche Gelder und geldwerthe Gegen-
stände, welche bei der Betretung zum Spiele ausgesetzt, oder auf dem Spieltische dazu bereit
gelegt, oder in der Bank befindlich sind, der Confiscation.
Die Hälfte davon wird der Ortsarmencasse überwiesen.
Schmiedel.