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41) Verordnung,
die Aichung und Stempelung von Tafelwaagen betreffend:
vom 15ten April 1864.
Ndem, unter Ausdehnung der im § 27 der Aichordnung vom 1 2ten März 185 8 (Ge-
setz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1858, Seite 69) enthaltenen beschränkenden Bestimm-
ung, bereits durch Bekanntmachung vom 2ten September 1858 (Gesetz= und Berordnungs-
blatt vom Jahre 1855 8, Seite 250) und Verordnung vom Sten August 1859 58 3 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 287) unter gewissen Voraussetzungen
Brückenwaagen zur Stempelung durch die Aichämter zugelassen worden sind, hat nach
neueren Erfahrungen das Ministerium des Innern beschlossen, auch die Aichung und Stempel-
ung von Tafelwaagen durch die Aichämter unter gewissen Bedingungen zu gestatten.
1. Die Tafelwaagen, welche zur Prüfung und Stempelung zugelassen werden
sollen, müssen
a) fähig sein, noch einen deutlichen Ausschlag zu geben, wenn sie bis zur größten
Tragfähigkeit belastet sind und #### dieser größten Gesammtbelastung auf der
einen Seite zugelegt wird;
b) sie dürfen nicht eine verschiedene Angabe zeigen, wenn Gewicht oder Last an ver-
schiedene Stellen der Waagschalen gestellt wird;
C) sie dürfen nicht eine unrichtige Angabe zeigen, wenn der Fuß der Waage auf
einer nicht ganz horizontalen Grundfläche aufsteht;
d) es darf bei ihnen nicht möglich sein, eine nicht sogleich sichtbare Veränderung an-
zubringen, durch welche ein falsches Einspielen der Waage bewirkt wird.
#§. Welche Systeme von Tafelwaagen diesen Bedingungen entsprechen und daher für
eichfähig zu erklären sind, wird die Normalaichungscommission öffentlich bekannt machen.
6#3An Aichgebühren sind für diejenigen Systeme der Tafelwaagen, welche auf dem
Principe der gleicharmigen Balkenwaagen beruhen, auch die für letztere in der Verordnung vom
8ten August 1859 angegebenen Sätze in Anwendung zu bringen.
Werden dagegen Systeme von Tafelwaagen mit zusammengesetzten Hebelverbindungen
für aichfähig erklärt, so gelten für dieselben die in obiger Verordnung enthaltenen Sätze für
Brückenwaagen.