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M 44) Verordnung,
die Aufhebung des § 26 der die Aufnahme der Inventarien rc. betreffenden Ver-
ordnung vom 18ten November 1833 betreffend;
vom 21sten April 1864.
Di- Finanzministerium hat zu Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens in den mit
Sachsen in Branntweinsteuergemeinschaft stehenden Staaten beschlossen, den § 26 der die
Aufnahme der Inventarien, ingleichen die Vermessung und Bezeichnung der Betriebsgeräth-
schaften bei Bierbrauereien und Branntweinbrennereien betreffenden Verordnung vom 1 Sten
November 1833 (Gesetzsammlung vom Jahre 1833, Seite 137 fg.) wiederum aufzubeben
und an dessen Stelle folgende Bestimmung treten zu lassen:
Auf nassem Wege sind Nachvermessungen von Brennereigeräthen von Amtswegen
vorzunehmen, wenn sich bei der cubischen Vermessung eine Differenz von fünf Procent
und mehr gegen das Resultat der letztvorausgegangenen nassen Vermessung ergiebt; ist
die bei der cubischen Vermessung ermittelte Differenz geringer, so ist von einer Nachver-
messung auf nassem Wege, welche unter allen Umständen eine Berichtigung des In-
ventars nach sich zu ziehen hat, abzusehen.
Hiernach haben sich sowohl die Steuerbehörden wie die Steuerpflichtigen gebührend zu
achten.
Dresden, am 21sten April 1 864.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
45) Bekanntmachung,
den Bezirksarmenverein zu Voigtsberg betreffend;
vom 30sten April 1864.
Ne# der Vereinigung einer größeren Anzahl von Ortschaften und Heimathbezirken in
den Amtsbezirken Oelsnitz und Schöneck, die sich zu Verfolgung von Zwecken der Armenpflege
und Armenpolizei, beziehendlich in einem zu Voigtsberg errichteten Bezirksarmenhause, gebildet
bat, unter Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer moralischen Person verliehen worden