Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Dar- 
lehn sammt Zinsen berichtigt, kann vom Directorium als legitimirt zum Zurückempfange des 
Pfandes angesehen werden. 
rc 2c. 
MÆ 48) Verordnung, 
den Hufbeschlag betreffend; 
vom 17ten Mai 1864. 
Ncem sich eine Ergänzung der Bestimmungen in §# 1 und 12 der Verordnung, die Prüf- 
ungen im Hupfbeschlage betreffend, vom 1 5ten April 1863 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1863, Seite 362 fg.) nothwendig gemacht hat, so wird mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung andurch verordnet, wie folgt: 
Zu & 1. Als für das ganze Land gültige Befähigungsnachweise (§ 16 des Gewerbege- 
setzes vom 15ten October 1861, Seite 191 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1861)0 sind neben den von der landständischen Commission in der Oberlausitz für Einführ- 
ung eines correcten Hufbeschlags ausgestellten Zeugnissen über ertheilte Prämien und Be- 
lobigungen auch die von der genannten Commission über die mit Erfolg bestandenen Prüf- 
ungen im Hufbeschlage unter ihrer Unterschrift und ihrem Siegel ausgestellten Censuren 
anzusehen. 
Zu §& 12. Die im zweiten Absatze dieses Paragraphen angeordneten, regelmäßigen Mit- 
theilungen der landständischen Commission in der Oberlausitz an die Commission für das 
Veterinärwesen haben auch die obgedachten Censuren zu umfassen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 7ten Mai 1864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Schmiedel.
	        
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