Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

– 01 — 
49) Verordnung, 
die polizeilichen Einträge in die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals 
betreffend; 
vom 20sten Mai 1864. 
In Bezug auf die polizeilichen Einträge in die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals 
hat das Ministerium des Innern zur Erleichterung für die betreffenden Gewerbsgehülfen einige 
veränderte Bestimmungen eintreten zu lassen beschlossen und verordnet zu dem Ende Folgendes: 
Die in §§# 9 und 16 der Verordnung, die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals 
betreffend, vom 15ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, 
Seite 264 und 265 fg.) vorgeschriebene Visirung der im § 10 gedachten Antritts= und 
Austrittsbescheinigungen, ingleichen der im § 16 gedachte Eintrag von Aufenthaltsbescheinig- 
ungen ist, falls der Arbeitsort nicht zugleich Sitz der Sicherheitspolizeibehörde ist, nicht ferner 
von der letzteren selbst, sondern auf dem platten Lande von dem betreffenden Ortsrichter, in 
den § 25 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden rc. betreffend, vom 1 üten 
August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 148) bezeichneten 
Städten von dem Bürgermeister oder dem sonst an dessen Stelle als örtliches Organ der 
Polizeibehörde fungirenden Rathsmitgliede zu bewirken und mit dem ortsrichterlichen und 
beziehendlich stadträthlichen Stempel oder Siegel zu versehen. In diesem Falle sind auch die 
im § 21 vorgeschriebenen Register über die Visirung der Antritts= und Austrittsbescheinig- 
ungen und über die Einträge von Aufenthaltsbescheinigungen von dem Ortsrichter und beziehendlich 
dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu führen. 
Für die pünktliche Ausführung dieser Obliegenheiten sind die Vorgenannten dem zuständigen 
Gerichtsamte verantwortlich, und haben daher auch in Bezug auf die Form der von ihnen zu 
haltenden Register den Weisungen des Letzteren, welches die Register von Zeit zu Zeit genau 
nachzusehen hat, nachzugehen. Dagegen wird ihnen zur Entschädigung für die vorgedachten 
Mühewaltungen die im §& 22 erwähnte Gebühr von je 24 Neugroschen für jedes Visa und 
jeden Eintrag überlassen. 
In solchen Orten des platten Landes, wo der Ortsrichter keinerlei polizeiliche Verrichtungen 
zu besorgen hat, ist an seiner Stelle von dem zuständigen Gerichtsamte eines der im § 12 der 
Landgemeindeordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 433) er- 
wähnten, für die polizeiliche Localaufsicht bestellten Organe mit den obigen Geschäften zu beauftragen. 
Auf den Eintrag von Reisevisas in die Arbeitsbücher leidet gegenwärtige Verordnung 
keine Anwendung. 
Dresden, am 20sten Mai 1864. 
Ministerium des Innern. 
*Für den Minister: 
Kohlschütter. Weiß. 
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