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50) Gesetz
wegen Erweiterung der Wirksamkeit der Altersrentenbank;
vom 23sten Mai 1864.
Wa Johann, von GOTTEs Gnaden König von Sachsen
220. 224. 2c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, die Wirksamkeit der Altersrenten-
bank in einigen Beziehungen zu erweitern, zu dem Ende aber die §§# 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11
und 17 des Gesetzes vom 6ten November 185 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1858, Seite 274 fg.), ingleichen die nach §## 8 und 9 hierbei zu Grunde zu legende Sterb-
lichkeitstabelle in der nachstehend ersichtlichen Weise beziehendlich abzuändern und zu vervoll-
ständigen:
2c. . 2. 1) Die Altersrentenbank soll jedem Staatsangehörigen und allen im Königreiche
Sachsen wohnhaften Ausländern innerhalb der im Nachstehenden bestimmten Grenzen die Füg-
lichkeit gewähren, sich selbst oder einem anderen Aufnahmefähigen (dem Versicherten) durch
einmalige oder wiederholte Einzahlungen von Einlagen in die gedachte Bank von einem durch
den Einleger im Voraus bestimmten späteren Lebensjahre (vergl. & 5) des Versicherten ab
bis zu des Letzteren Ableben eine jährliche Rente zu erwerben, deren Betrag nach Maßgabe
der Zeit, der Höhe und der Bedingungen der Einlagen durch den entsprechenden Tarif (vergl.
8 8) ebenfalls im Voraus bestimmt ist.
2) Die erworbene Rente ist an die Person des Versicherten gebunden.
3) Dieselbe wird vom Beginne ihres Laufes an (vergl. § 9, Abs. 6) allvierteljährlich
postnumerando ausgezahlt, und zwar wird fällig:
die erste Rate am ersten Tage des zweiten,
zweiie Dddritten,
dritttet vVv#Vierten,
u. s. f. an jedem Anfangspunkte des zunächst folgenden Ouartals.
4) Auf das Ouartal, in welchem der Rentner stirbt, wird den Nachgelassenen desselben
annoch die Hälfte eines Vierteljahrsbetrags der von ihm zu beziehen gewesenen Rente verab-
reicht, und zwar am ersten Tage des auf den Todestag des Rentners zunächst folgenden
Quartals.
# 3 , 1) Das Capital für diese Renten wird durch die zur Altersrentenbank erfolgenden
Einzahlungen der Einleger (§J 2) und durch die damit erworbenen Zinsen gebildet.
2) Die einzelne Einlage muß wenigstens Einen Thaler betragen und darf bei größeren
Einlagen nur in vollen Thalersummen bestehen.
3) Einzahlungen können, und zwar vom frühesten Lebensalter ab, zu Gunsten jedes
Staatsangebörigen und jedes im Königreiche Sachsen wohnhaften Ausländers geschehen.