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Es wird bei diesen Stationen ein beschränkter Tagesdienst (— an Wochentagen, ein—
schließlich der auf Wochentage fallenden Feiertage, Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nach—
mittags von 2 bis 7 Uhr, an Sonntagen von 8 bis 9 Uhr Vormittags und 2 bis 5 Uhr
Nachmittags —)y stattfinden und bei dem Betriebe das Reglement für die telegraphische Corre-
spondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine, sowie für den inneren telegraphischen
Verkehr im Bereiche der Königlich Sächsischen Staats= und Eisenbahn-Telegraphenlinien vom
1 Sten August 1 863 — welches auf allen Telegraphenstationen käuflich zu erlangen ist —
Anwendung leiden.
Dresden, am 25 ten Mai 1864.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.
52) Deeret
zu Bestätigung der Statuten für die Societätsbrauerei zu Zittau;
vom 25sten Mai 1864.
Nachdem Se. Majestät der König auf den Vortrag des Justizministeriums die im § 27 im
letzten Absatze und 8 29 sub 9 der Statuten für die Societätsbrauerei zu Zittau vom
31sten März 1864 vorausgesetzten Rechtsvergünstigungen, welche darin bestehen, daß die
Directorialmitglieder durch die Bekanntmachung ihrer Wahl im Amtsblatte für ausreichend
legitimirt angesehen und die erkannten Eide jedesmal von den dem Lebensalter nach ältesten
zwei Mitgliedern des Directoriums geleistet werden sollen, zu bewilligen Allergnädigst geruht
haben, so hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium
diese Statuten nunmehr mit der Wirkung bestätigt, daß denselben allenthalben nachgegangen
werden soll.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 25sten Mai 1864.
S Minifterium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.