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übrigen Behörden aber durch Vermittelung ihrer vorgesetzten Kreisdirection gegen Vergütung
von 1 Neugroschen für das Stück nebst Beilage zu beziehen haben.
& 7. Die vorgenannten Behörden haben über die von ihnen ausgefertigten Gewerbe—
legitimationskarten ein besonderes, alljährlich zu erneuerndes Journal in tabellarischer Form
zu führen, worin die fortlaufende, der Karte gegebene Nummer, der Name und Stand des
Karteninhabers und das oder die Geschäftshäuser, für welche die Handelsreise unternommen
werden soll, zu verzeichnen sind.
§ Für die Ausfertigung der Legitimationskarten, welche der Stempelabgabe nicht unter-
liegt, ist eine Gebühr von 3 Neugroschen zu entrichten. Die § 2 gedachte Zusammen-
stellung der in den einzelnen Staaten zu befolgenden Vorschriften ist unentgeltlich mit hinaus
zu geben.
6#9. Handelsreisende aus anderen Zollvereinsstaaten, welche den & 1 gedachten Geschäfts-
betrieb in hiesigen Landen ausüben, ohne mit der vorgeschriebenen Legitimationskarte versehen
zu sein, sind zur Untersuchung zu ziehen und mit Ordnungsstrafen nach 6 71 des Gewerbe-
und Personalsteuergesetzes vom 2 4sten December 1845 zu belegen.
*10. Gegenwärtige Verordnung tritt sogleich mit ihrem Erscheinen in Wirksamkeit.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in §6 26 und 27 der Ausführungsverordnung zu den
Gewerbe= und Personalsteuergesetzen vom 2 3sten April 1850 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1850, Seite 49) werden hiermit aufgehoben.
11. Hierländische Gewerbtreibende und Reisende, welche für das Jahr 1864 zu
Handelsreisen in andere Zollvereinsstaaten noch mit Gewerbelegitimationszeugnissen älterer
Form versehen sind, haben solche alsbald gegen Legitimationskarten umzutauschen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 6Gten Mai 1864.
Johann.
Johann Paul von Falkenstein.
Richard Freiherr von Friesen.
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