Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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II. In Bayern. 
Den Handelsreisenden wie den Handelsleuten ist das Aufsuchen von Bestellungen mit 
oder ohne Muster nur gestattet: 
a) bei berechtigten Kaufleuten, und zwar bei diesen unbedingt; 
b) bei berechtigten Fabrikanten und Gewerbsleuten bezüglich der für ihre Fabrikation 
oder ihr Gewerbe erforderlichen Stoffe und Werkzeuge; 
bei allen anderen Personen aber unbedingt verboten. 
Von diesem Verbote sind ausgenommen: 
Wein-, Kunst= und Schreibmaterialienhändler, Reisende und Agenten von solchen; 
denselben ist das Suchen von Bestellungen ohne Beschränkung gestattet. 
III. In Sachsen. 
Das Sammeln von Subseriptionen auf Preßerzeugnisse ist nur mit besonderer polizeilicher 
Genehmigung gestattet. 
IV. In Hannover. 
Umherreisende Agenten von Handlungshäusern und Fabriken dürfen bei Kaufleuten und 
Gewerbtreibenden auf deren Gewerbewaaren Bestellungen nach Proben oder Waarenverzeichnissen 
zwar suchen, bei Anderen jedoch nur mit landdrosteilicher, nur ausnahmsweise zu ertheilender 
Erlaubniß. 
V. In Württemberg. 
1) Bestellungen auf solche Arzneimittel, welche nur auf ärztliche Verordnung zum Ge- 
brauche abgegeben werden, sowie auf Gifte, dürfen nur bei den zum Handel damit berechtigten 
Personen aufgesucht werden, wofern nicht der Reisende zuvor die zum Verkaufe an andere 
Personen erforderlichen ortspolizeilichen Scheine beigebracht hat. 
Das Aufsuchen von Bestellungen auf Conditorei= und Kinderspielwaaren, welche durch 
Farben gesundheitsgefährlich wurden, sowie auf gemeingefährliche verborgene Waffen, wie 
Windbüchsen oder Stockflinten, ist verboten; 
2) das Aufsuchen von Bestellungen auf Gegenstände des Buch= und Kunsthandels ist 
nur solchen vereinsländischen Personen gestattet, welche die besondere Ermächtigung zu diesem 
Gewerbe von ihren Regierungen erlangt haben. 
VI. In Baden. 
Bestellungen dürfen bei anderen Personen als Gewerbtreibenden nicht gesucht werden. 
Nur für Wein ist das Aufsuchen von Bestellungen auch bei Privaten gestattet.
	        
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