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II. In Bayern.
Den Handelsreisenden wie den Handelsleuten ist das Aufsuchen von Bestellungen mit
oder ohne Muster nur gestattet:
a) bei berechtigten Kaufleuten, und zwar bei diesen unbedingt;
b) bei berechtigten Fabrikanten und Gewerbsleuten bezüglich der für ihre Fabrikation
oder ihr Gewerbe erforderlichen Stoffe und Werkzeuge;
bei allen anderen Personen aber unbedingt verboten.
Von diesem Verbote sind ausgenommen:
Wein-, Kunst= und Schreibmaterialienhändler, Reisende und Agenten von solchen;
denselben ist das Suchen von Bestellungen ohne Beschränkung gestattet.
III. In Sachsen.
Das Sammeln von Subseriptionen auf Preßerzeugnisse ist nur mit besonderer polizeilicher
Genehmigung gestattet.
IV. In Hannover.
Umherreisende Agenten von Handlungshäusern und Fabriken dürfen bei Kaufleuten und
Gewerbtreibenden auf deren Gewerbewaaren Bestellungen nach Proben oder Waarenverzeichnissen
zwar suchen, bei Anderen jedoch nur mit landdrosteilicher, nur ausnahmsweise zu ertheilender
Erlaubniß.
V. In Württemberg.
1) Bestellungen auf solche Arzneimittel, welche nur auf ärztliche Verordnung zum Ge-
brauche abgegeben werden, sowie auf Gifte, dürfen nur bei den zum Handel damit berechtigten
Personen aufgesucht werden, wofern nicht der Reisende zuvor die zum Verkaufe an andere
Personen erforderlichen ortspolizeilichen Scheine beigebracht hat.
Das Aufsuchen von Bestellungen auf Conditorei= und Kinderspielwaaren, welche durch
Farben gesundheitsgefährlich wurden, sowie auf gemeingefährliche verborgene Waffen, wie
Windbüchsen oder Stockflinten, ist verboten;
2) das Aufsuchen von Bestellungen auf Gegenstände des Buch= und Kunsthandels ist
nur solchen vereinsländischen Personen gestattet, welche die besondere Ermächtigung zu diesem
Gewerbe von ihren Regierungen erlangt haben.
VI. In Baden.
Bestellungen dürfen bei anderen Personen als Gewerbtreibenden nicht gesucht werden.
Nur für Wein ist das Aufsuchen von Bestellungen auch bei Privaten gestattet.