Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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VII. In Kurhessen. 
Das Aufsuchen von Waarenbestellungen durch Handelsreisende ist nur zulässig: 
1) bei Kaufleuten und Krämern in Ansehung derjenigen Waaren, womit diesel- 
ben einen offenkundigen und erlaubten Handel treiben; 
2) bei Fabrikanten und Gewerbtreibenden rücksichtlich solcher Gegenstände, 
deren dieselben zu ihrem Gewerbsbetriebe bedürfen. 
In Fällen, wo zur Beförderung des Absatzes des Producenten oder zur Befriedigung 
des Bedürfnisses der Consumenten die Zulassung des Sammelns von Bestellungen bei anderen 
Personen in Ansehung des einen oder anderen Waarenartikels sich als nothwendig oder als 
besonders zweckmäßig darstellen sollte, können ausnahmsweise die betreffenden Behörden vom 
Ministerium des Innern zur Ausstellung von Erlaubnißscheinen ermächtigt werden. 
VIII. Im Großherzogthume Hessen. 
1) Den Handelsreisenden ist nur gestattet, auf Proben oder Muster, welche sie bei sich 
führen, Bestellungen zu suchen und Geschäfte zu machen: 
2) bei Kauf= und Handelsleuten in Ansehung derjenigen Waaren, womit dieselben einen 
offenkundigen und erlaubten Handel treiben; 
b) bei Fabrikanten und Gewerbtreibenden in Beziehung auf diejenigen Gegenstände, deren 
diese zu ihrem Geschäftsbetriebe bedürfen. 
2) Dagegen ist den Handelsreisenden das Aufsuchen von Waarenbestellungen bei anderen 
Personen, als den zu 1 genannten, gänzlich verboten. 
Unter dieses Verbot fällt das Vorlegen von Proben und Mustern zum Behufe der Erlang- 
ung von Waarenbestellungen bei anderen, als den zu 1 genannten Personen auch dann, wenn 
solches auf vorgängige Aufforderung dieser Personen stattfindet. Sollte indessen ausnahms- 
weise zu irgend einer Zeit und in irgend einem Orte ein unabweisliches Bedürfniß hierzu 
vorliegen, so ist das betreffende Kreisamt, zu dessen Bezirke jener Ort gehört, befugt, einem 
Handelsreisenden für den speciellen Fall und auf Nachweisung der wirklich erfolgten Aufforder- 
ung dazu zu gestatten, seine Proben oder Muster solchen nicht zu 1 genannten Personen, 
von welchen die Aufforderung nachgewiesen worden ist, zum Zwecke der Waarenbestellung 
vorzulegen; die Erlaubniß muß aber vorher abgeholt werden und gilt nur für den Tag, für 
welchen sie ertheilt worden ist. 
Diese Bestimmungen gelten auch von denjenigen Reisenden, welche mittelst Herumgehens 
von Haus zu Haus Subscriptionen oder Pränumerationen auf Bücher und sonstige Druck- 
schriften einsammeln. 
3) Eine Ausnahme findet nur in Ansehung der Bestellungen auf Wein statt, welche ohne 
Beschränkung auf gewisse Personen gesucht werden dürfen.
	        
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