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IX. In dem Großherzogthume Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, in
den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Reuß alterer und Reuß jüngerer Linie. ·
I. Das Sammeln von Bestellungen ist nur bei solchen Personen gestattet, welche mit
der fraglichen Waarengattung Handel treiben oder sie zu ihrem Gewerbe bedürfen, mit Aus-
nahme von Bestellungen auf Wein, welche auch bei den Consumenten selbst gesucht werden
dürfen.
In dem Großherzogthume Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und
Sachsen-Coburg-Gotha, sowie in den Fürstenthümern Reuß älterer und jüngerer Linie, wird
solchen Handelsreisenden, in deren Heimath gleiche Vergünstigung für die Handelsreisenden
jener Staaten besteht, das Suchen von Bestellungen ohne die vorgedachte Beschränkung, also
auch bei Consumenten, gestattet. 6
II. Verboten ist:
1) das Suchen von Bestellungen (Subseriptionen) auf Preßerzeugnisse, dafern nicht
besondere Concession dazu im einzelnen Falle ertheilt ist; nur in dem Fürsten-
thume Schwarzburg-Sondershausen besteht ein solches Verbot nicht;
2) das Suchen von Bestellungen auf Gegenstände, welche dem freien Verkehre ent-
zogen sind, nemlich:
a.)) auf, dem Salzverkaufsregale unterliegende salinische Producte;
5) auf Spielkarten, mit Ausnahme des Herzogthums Sachsen-Meiningen, in wel-
chem der Verkehr mit Spielkarten frei ist, und des Herzogthums Sachsen-
Altenburg, in welchem nur die Mitführung ungestempelter Proben verbo-
ten ist.
Außerdem ist
3) im Großherzogthume Sachsen das Suchen von Bestellungen auf Arzneiwaaren
aller Art — mit Einschluß der Droguen und Gifte — unbedingt nur bei sol-
chen Personen gestattet, welche damit Handel treiben oder sie zu ihrem Gewerbe
bedürfen;
4) im Herzogthume Sachsen-Altenburg das Suchen von Bestellungen auf Gifte, Arz-
neimittel und Droguen bei solchen Personen, welche zum Handel mit denselben
nicht concessionirt sind, verboten und
5) im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt das Suchen von Bestellungen auf
Droguen, Gifte und Arzneimittel nur bei Apothekern und Laberanten und rück-
sichtlich solcher Droguen, deren Führung den Kaufleuten nach der Apothekerordnung
gestattet ist, auch bei diesen erlaubt.