Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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X. In Braunschweig. 
Den reisenden Kaufleuten und Fabrikanten und deren Commis oder Agenten ist das Aus- 
bieten von Waaren jeder Art nur bei solchen inländischen Kauf= und Handelsleuten, welche zu 
dem Handel mit den auszubietenden Waaren berechtigt sind, und bei Fabrikanten, welche die 
ausgebotenen Waaren in ihren Fabriken verarbeiten, gestattet. Jedoch darf auf den Mes- 
sen in der Stadt Braunschweig kein Handel nach Proben betrieben werden. 
Ausländischen Weinhändlern ist gestattet, Wein, Weinessig, Rum und Arrak auch bei den 
Consumenten anzubieten. 
Das Aufsuchen von Bestellungen auf Salz und Spielkarten ist verboten. 
XI. In Oldenburg. 
Es dürfen Bestellungen nur bei Gewerbtreibenden auf deren Gewerbewaaren nachgesucht 
werden. Das Sammeln von Subseriptionen auf Druckschriften, Kupferstiche und dergleichen 
darf, soweit es nicht von Buchdruckern oder Buchhändlern an ihrem Wohnorte ausgeübt wird, 
ohne besondere Erlaubniß der Regierung nicht stattfinden. 
XII. In Nassau. 
Bestellungen dürfen nur bei Fabrikanten, Gewerbtreibenden, Kaufleuten und Detaillisten, 
nicht aber bei Privaten und Consumenten gesucht werden. 
Bei Reisenden für Weinhandlungen findet diese Beschränkung keine Anwendung. 
54) Verordnung, 
die Berechnung und Abentrichtung der Brandversicherungs-Stückbeiträge betreffend; 
vom 22s ten Mai 1864. 
  
  
Zur Erledigung entstandener Zweifel über die Berechnung der nach § 51 des Gesetzes, das 
Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend, vom 23sten August 1862 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 349) sowohl von neuen Versicherungen, als von den 
die Einheitenzahl der bisherigen Versicherung übersteigenden Mehrbeträgen an die Brandver- 
sicherungscasse zu zahlenden Stückbeiträge sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, 
hierdurch Folgendes zu verordnen: 
1. Die Vorschrift § 49 des angezogenen Gesetzes bezieht sich lediglich auf die Modalität 
der Abentrichtung der ordentlichen Brandversicherungsbeiträge und leidet auf die in der Zwischen- 
zeit vom Anfange der Versicherung an (§ 69 desselben Gesetzes) bis zur Zahlung der ordent- 
lichen oder laufenden Beiträge zu leistenden Stückbeiträge keine Anwendung. 
2. Da der Anfang der Verpflichtung zur Zahlung der ordentlichen oder laufenden Bei- 
träge von neuen Versicherungen und von den die Einheitenzahl der bisherigen Versicherung 
1864. 29
	        
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