Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Ueber die Höhe des im letzten Jahre der Tilgung zu zahlenden Zuschlagsbeitrags wird 
nach Gehör der Oberlausitzer Stände besondere Anordnung erfolgen. 
Hiernach haben sich die Behörden und Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 1sten Juni 1864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel.
	        
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