Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Anmerkungen. 
1) Zu dem Verzeichnisse über die Stückbeiträge ist sich des Seite 513 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblatts pro 1862 bezüglich der Brandversicherungsbeiträge vor- 
geschriebenen Formulars in der Weise zu bedienen, daß in der vierten Hauptcolumne desselben 
die Ueberschrift: „Eingeschätzte Versicherungseinheiten“ in: „Werths= und Versicherungs- 
summen“ mit der Thalerbezeichnung abgeändert wird. Dagegen wird hinsichtlich der Be- 
rechnung der nach dem bisherigen Beitragssatze auf die Zeit bis Ende des Jahres 1 863 
noch zu zahlenden extraordinären Beiträge auf § 9 der unterm 30sten November d. a. 
Seiten der Brandversicherungscommission an die Obrigkeiten in Brandversicherungsangelegen- 
heiten erlassenen Generalverordnung verwiesen. 
2) Das Verzeichniß der in Rückstand verbliebenen Beiträge ist in derselben 
Weise einzurichten, wie das Seite 516 des Gesetz= und Verordnungsblatts vom Jahre 1862 
ersichtliche Formular in Bezug auf die Brandversicherungsbeiträge vorschreibt. 
3) Ueber die mit den Brandversicherungsbeiträgen gleichzeitig abzuliefernden Schulden= 
tilgungsbeiträge bedarf es nur eines Lieferscheins nach Art des Seite 517 des Gesetz- 
und Verordnungsblatts vorgeschriebenen Formulars. 
Uebrigens sind 
4) die Anmerkungen 1 bis 3 zu dem Einrechnungsformulare der Brandversicherungs- 
beiträge, Seite 512 des Gesetz= und Verordnungsblatts pro 1862 auch bei Einrechnung 
der Schuldentilgungsbeiträge zu beachten. 
  
  
Letzte Absendung: am 13ten Juni 1864.
	        
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