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Anmerkungen.
1) Zu dem Verzeichnisse über die Stückbeiträge ist sich des Seite 513 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblatts pro 1862 bezüglich der Brandversicherungsbeiträge vor-
geschriebenen Formulars in der Weise zu bedienen, daß in der vierten Hauptcolumne desselben
die Ueberschrift: „Eingeschätzte Versicherungseinheiten“ in: „Werths= und Versicherungs-
summen“ mit der Thalerbezeichnung abgeändert wird. Dagegen wird hinsichtlich der Be-
rechnung der nach dem bisherigen Beitragssatze auf die Zeit bis Ende des Jahres 1 863
noch zu zahlenden extraordinären Beiträge auf § 9 der unterm 30sten November d. a.
Seiten der Brandversicherungscommission an die Obrigkeiten in Brandversicherungsangelegen-
heiten erlassenen Generalverordnung verwiesen.
2) Das Verzeichniß der in Rückstand verbliebenen Beiträge ist in derselben
Weise einzurichten, wie das Seite 516 des Gesetz= und Verordnungsblatts vom Jahre 1862
ersichtliche Formular in Bezug auf die Brandversicherungsbeiträge vorschreibt.
3) Ueber die mit den Brandversicherungsbeiträgen gleichzeitig abzuliefernden Schulden=
tilgungsbeiträge bedarf es nur eines Lieferscheins nach Art des Seite 517 des Gesetz-
und Verordnungsblatts vorgeschriebenen Formulars.
Uebrigens sind
4) die Anmerkungen 1 bis 3 zu dem Einrechnungsformulare der Brandversicherungs-
beiträge, Seite 512 des Gesetz= und Verordnungsblatts pro 1862 auch bei Einrechnung
der Schuldentilgungsbeiträge zu beachten.
Letzte Absendung: am 13ten Juni 1864.