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2) dem dispositionsfähigen Majoratsherrn auf Naunhof oder dessen Vormunde
und
3) einem Volljährigen und Dispositionsfähigen männlichen Geschlechts der Familie.
2c. 2c.
& 17. Der an Jahren ältere Majoratsherr ist in der Regel Vorstand des Fämilienraths.
Derselbe kann jedoch dieses Vorrecht auch einem anderen Mitgliede des Familienraths abtreten.
2c. ꝛc.
& 18. Der Vorstand des Familienraths hat die Leitung der Geschäfte.
2c. ꝛc.
19. Der Familienverein wird vom Familienrathe nach Außen in allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten und hat seinen Gerichtsstand vor derjenigen
Gerichtsbehörde, in deren Bezirk das Fideicommiß-Rittergut Kreinitz gehört.
Der Familienrath ist innerhalb der verbündeten Familie ebenfalls als deren Organ zu
betrachten. Daher hat er die Familiencasse und das Familienstammvermögen zu führen, resp.
zu verwalten.
2c. 2c.
36. Alle in die Familiencasse eingegangene Gelder sind in entsprechender Weise, wo-
fern es möglich ist, werbend zu machen, resp. hypothekarisch anzulegen.
2c. 2c.
#67. Aenderungen an diesem Familiengesetze können von jedem Mitgliede der Familie
bei dem Familienrathe beantragt 2c. und 2c. der höheren Bestätigung untergebreitet werden, resp.
erfolgen.
Nur darf die Substanz des Familienstammvermögens selbst durch keinerlei Beschlüsse an-
gegriffen oder geschmälert und ebenso wenig der Zweck, welcher mit den Tit. VIII bis AXll
erwähnten Präbenden, Stipendien und Unterstützungen beabsichtigt wird, jemals alterirt werden.
2C. .P
— —
AMÆ60) Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Weberinnung zu Mülsen St. Jacob;
vom 4ten Mai 1864.
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im letzten Absatze
des § 74 der Statuten der Weberinnung zu Mülsen St. Jacob enthaltene Rechtsvergünstig-
ung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so sind in dieser Beziehung diese Statuten von
dem Ministerium des Innern bestätigt worden.
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