Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Statuten 
des Darlehnsvereins zu Freiberg. 
2cC. 2. 
& 28. Die Namen der Directorialmitglieder, sowie derer des Verwaltungsraths mit Be- 
zeichnung der Function, welche sie bekleiden, ingleichen jeder in den Personen derselben ein- 
tretende Wechsel, sind durch Insertion im Freiberger Anzeiger und Tageblatte öffentlich bekannt 
zu machen und genügt dieselbe zur Legitimation der Gewählten. 
2c. 2c. 
Vorrechte und Privilegien des Vereins. 
r 35. 2c. ꝛc. 
2) Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Darlehns Staats- und andere 
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das 
Pfand durch Rückzahlung des Darlehns nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das 
Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu ver— 
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung der Pfänder, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, sind un— 
zulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch 
ein Ueberschuß vorhanden ist. 
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, kann 
vom Directorium als legitimirt zur Zurücknahme des Pfandes angesehen werden. 
ꝛc. rc. 
  
62) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vereins von Freunden der Erdkunde zu Leipzig; 
vom 20sten Mai 1864. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vorttag des Justizministeriums die in 9§ 15 und 
27 der Statuten des Vereins von Freunden der Erdkunde zu Leipzig enthaltene Rechtsver- 
günstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts diesen Statuten die erbetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß 
den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
	        
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