Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Zu dessen Urkund ist dieses 
« Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 20sten Mai 1864. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
61E Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
Statuten 
des Vereins von Freunden der Erdkunde zu Leipzig. 
2C. 2. 
*15. Die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Cassirers und deren Stell- 
vertreter sind in zwei amtlichen öffentlichen Blättern — jetzt in der Leipziger Zeitung und dem Leip- 
ziger Tageblatte — bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zu ihrer Legitimation. 
Lc. rc. 
& 27. Die Namen der sämmtlichen, den Ausschuß bildenden eilf Mitglieder sind nach 
jeder Neuwahl in den § 15 bezeichneten Blättern bekannt zu machen und es genügt diese Be- 
kanntmachung zu ihrer Legitimation. 
2c. 2c. 
  
  
# 63) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Begräbnißvereins der Stadt Neustädtel und 
Umgegend; 
vom 23sten Mai 1864. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vorkrag des Justizministeriums die im § 29 der 
Statuten des Begräbnißvereins der Stadt Neustädtel und Umgegend enthaltene Rechtsver- 
günstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese 
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll.
	        
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